Bundeskabinett beschließt schärfere Regeln für strafbefreiende Selbstanzeige

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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 24. September 2014, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und der Einstellung des Strafverfahrens angepasst werden. 

Straffreiheit nur in engen Grenzen

Bundesfinanzminister Schäuble sagte dazu Folgendes: „Straftaten werden in Deutschland konsequent verfolgt. Das gilt für Steuerhinterziehung genauso wie für andere Delikte. Mit den noch einmal verschärften Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige ist klar: Steuerhinterziehung kann nur unter besonderen Voraussetzungen und in sehr engen Grenzen straffrei bleiben.“

Schärfere Regeln führen zu höheren Belastungen

Grundsätzlich bleibt das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige also erhalten. Die Voraussetzungen, nach denen eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiende Wirkung entfaltet, werden aber deutlich verschärft. Insbesondere erhöhen sich die finanziellen Belastungen, die in Folge einer Selbstanzeige getragen werden müssen. Im Einzelnen sieht der Beschluss Folgendes vor:

Gesetzesentwurf folgt Vorschlag der Finanzministerkonferenz

Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Der zusätzlich zum Hinterziehungszins zu zahlende Geldbetrag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt:

- 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt,

- 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt,

- 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt.

Bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können für noch weiter zurückliegende Zeiträume als bisher besteuert werden. Zudem wird die Zahlung der Hinterziehungszinsen Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.

Selbstanzeige für Unternehmen weiter möglich

Viele Unternehmen fürchteten, durch das neue Gesetz stärker in den Fokus der Steuerfahndung zu rücken. Denn in vielen, gerade größeren Unternehmen, sind die Steuererklärungen so umfangreich und komplex, dass eine fehlerfreie Abgabe fast unmöglich war. Diese Fehler wurden in der Vergangenheit mittels Selbstanzeige unproblematisch aus der Welt geschafft. Dies soll, entgegen dem Entwurf der Finanzministerkonferenz, weiter möglich sein. Für Unternehmen soll es die Möglichkeit einer Teilselbstanzeige geben, die einzig den Zweck hat, Fehler in Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen zu korrigieren.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.


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