Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Verkehrssicherungspflichten der Veranstalter von Bundesliga-Fußballspielen präzisiert. Diese müssten lediglich diejenigen Sicherungsvorkehrungen treffen, die nach der jeweils aktuell herrschenden Meinung für erforderlich gehalten werden.
Der Kläger war als Rasenpfleger bei einem von der Beklagten im April 2008 in der Commerzbank-Arena in Frankfurt am Main veranstalteten Bundesligaspiel eingesetzt. Während des Spiels wurden aus den Fanblöcken mehrere Feuerwerkskörper gezündet. Der Kläger behauptet, zumindest einer dieser Feuerwerkskörper sei in der Nähe seines Kopfes explodiert. Hierdurch habe er einen dauernden Hörschaden erlitten und leide zudem an Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen. Die auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Beklagte habe die sie als Veranstalterin treffende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so das OLG. Zwar seien bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspielen, an den Aufwand zum Schutz der Beteiligten besonders hohe Anforderungen zu stellen. Denn aufgrund des Aufeinandertreffens rivalisierender, emotionsgeladener und zum Teil sogar gewaltbereiter Fans bestehe die Gefahr tätlicher Auseinandersetzungen. Die Beklagte habe hier aber die an ihre Sicherungspflicht zu stellenden Anforderungen «gerade noch» erfüllt.
Die Beklagte habe bedenken müssen, dass zu den verbreiteten Risiken von Bundesligaspielen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gehöre und damit erhebliche Gefahren für alle Beteiligte verbunden seien. Darüber hinaus habe sie auch berücksichtigen müssen, dass es sich um ein so genanntes «Risikospiel» gehandelt habe, weil es zwischen den rivalisierenden Fans beider Mannschaften schon in der Vergangenheit zu Ausschreitungen gekommen war.
Diesen Gefährdungen habe die Beklagte aber ein noch ausreichendes Sicherheitskonzept entgegengesetzt. Hiernach seien alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions einer Kontrolle insbesondere auch auf das verbotene Mitführen von Feuerwerkskörpern hin unterzogen, alle Fans des Gästevereins zusätzlich ein zweites Mal vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und zudem stichprobenweise einzelne Fans ein drittes Mal untersucht worden.
Dass keine modernen Sicherheitstechnologien wie Metalldetektoren oder Scanner, die eine intensivere Untersuchung der Zuschauer ermöglicht hätten, zum Einsatz gekommen seien, könne der Beklagten im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden, so das OLG. Zwar könne sie in Anbetracht der im Profifußball erzielten Umsätze nicht damit gehört werden, dass der Einsatz dieser Geräte zu kostenintensiv sei. Die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen hätten sich aber im Rahmen dessen gehalten, was bei anderen nationalen und internationalen Fußballspielen aktuell üblich sei. Wenn auch ein höheres Maß an Sicherheitsvorkehrungen zukünftig wünschenswert sei, habe die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, indem sie diejenigen Maßnahmen ergriffen habe, die nach der herrschenden Meinung seinerzeit für erforderlich gehalten wurden.
Die Entscheidung ist faktisch rechtskräftig, da das OLG die Revision nicht zugelassen hat und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2011, 3 U 140/10
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