Rechtstipp vom 03.07.2012

Bundessozialgericht: Einkommensanrechnung bei gemischten SGB II & SGB XII - Bedarfsgemeinschaften

Wie wird im Rahmen der Sozialhilfe nach SGB XII Einkommen angerechnet, wenn ein Teil der Familie als sog. Aufstocker Hartz 4 nach dem SGB II und ein Teil der Familie Sozialhilfe nach dem SGB XII bezieht?

Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 09.06.2011 (B 8 SO 20/09 R) detailliert auseinandergesetzt.

Der Kläger bezog in dem konkreten Fall Erwerbsminderungsrente, die Ehefrau erzielte Erwerbseinkommen und für das inzwischen volljährige Kind wurde Kindergeld bezogen. Die Ehefrau und das Kind bezogen als sogenannte Aufstocker Leistungen nach dem SGB  II. Gestritten wurde über die Einkommensanrechnung im Rahmen des Sozialhilfeanspruches  nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Klägers. Hintergrund des Streites ist, dass bei der Frage, welches Einkommen bei der Leistungsbewilligung des Klägers zu berücksichtigen ist, streng die Regelungen des SGB XII gelten.  Neben den Fragen, bei  wem das Kindergeld anzurechnen und welche Ausgaben bei wem vom Einkommen abgezogen werden müssen, stellte das BSG ausdrücklich und unmissverständlich klar, dass die bedürftigkeitsabhängigen SGB II-Leistungen der Ehefrau und des Kindes bei dem Kläger nicht als Einkommen nach §§ 43 Abs. 1, 82 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen sind.  Ausdrücklich offengelassen hat das BSG die Frage, ob alle sonstigen SGB II-Leistungen, die nicht ausdrücklich zum Lebensunterhalt erbracht werden, auch von der Einkommensanrechnung im SGB XII auszunehmen sind.

Den Besonderheiten bei sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften ist aber nach der Entscheidung des BSG mithilfe von Härtefallreglungen Rechnung zu tragen, denn „Die Berücksichtigung des Einkommens des Partners darf also nicht zu führen, dass dieser selbst nach sozialhilferechtlichen Kriterien bedürftig würde." (Rn. 19, zitiert nach juris).

Am Ende der Entscheidung findet das BSG deutliche Worte und stellt fest (Rn. 24):

„Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II, dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs 1 SGB XII kommen; sollte jedoch - etwa im Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II - dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss.".

Damit sollen zu Recht Ungleichbehandlungen zwischen gemischten Bedarfsgemeinschaften und mit reinen Bedarfsgemeinschaften vermieden werden. Dabei ist § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, weil die Verwaltungen und Gerichte nur so eine Handhabe haben, ungerechte Resultate zu vermeiden.

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