Nach langen Diskussionen und unter viel Protest von Seiten der Datenschützer und auch der Bürger
hat der Deutsche
Bundestag mit dem Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in
deutsches Recht beschlossen. Obwohl die Bundesrepublik bereits auf EU-Ebene zahlreiche
Beschränkungen der Datenspeicherung durchsetzen konnte und auch die Bestimmungen in anderen
europäischen Ländern teilweise weit umfangreicher sind, ist bereits jetzt die Einreichung einer
Verfassungsbeschwerde gegen das neue Gesetz
geplant. Die Redaktion von anwalt.de gibt einen Überblick inwieweit Privat- und Geschäftsleute von
den neuen Regelungen betroffen sind.
Gläserne Kommunikation oder wirksame Verbrechensbekämpfung
durch Datenspeicherung? Diese Daten werden zukünftig
gespeichertTelefondaten: Bei Telefonaten werden lediglich die
Verbindungsdaten gespeichert, d.h. es wird festgehalten, von welchem Telefonanschluss zu welchem
anderen Telefonanschluss telefoniert worden ist, wann das Gespräch stattgefunden hat und wie lange
es gedauert hat. Nicht gespeichert werden die Inhalte der Telefonverbindung, auch nicht bei einer
Faxübermittlung.
Mobilfunkdaten: Für die Daten von
Mobilfunkverbindungen gilt grundsätzlich auch, dass lediglich die Verbindungsdaten erfasst und
gespeichert werden sollen. Dabei wird festgehalten, über welche angewählten Funkzellen bei Beginn
des Telefonats die Verbindung hergestellt wurde. Aufgrund der Mobilfunkzelle lässt sich der
Standort der Telefonierenden ermitteln. Auf EU-Ebene war ursprünglich geplant worden, sämtliche
Mobilfunkzellen zu erfassen, so dass bei längeren Gesprächen mit Ortswechseln sogar ein
Bewegungsbild der Mobilfunkteilnehmer hätte erstellt werden können. Hiergegen hat sich jedoch die
deutsche Bundesregierung erfolgreich durchgesetzt. Die Standorterfassung erfolgt nur zum
Gesprächsbeginn. Auch bei Mobilfunkverbindungen darf der Inhalt nicht gespeichert
werden.
Internetverbindungen: Nach der EU-Richtlinie sind ab dem
01.01.2009 auch Verkehrsdaten im Rahmen der Internetnutzung zu speichern. Dabei wird von den
Internet-Providern (Zugangsanbieter) die Anschlusskennung des Nutzers (Rufnummer oder DSL-Kennung),
Beginn und Ende der Internetverbindung sowie die jeweils zugewiesene IP-Adresse
(Internet Protocol Adresse, dient der Identifizierung von
Rechnern) gespeichert. Auch die zunächst vorgesehene Speicherung der besuchten Internetseiten hat
die Bundesregierung verhindert, es wird nicht festgehalten wo der Nutzer "gesurft"
hat.
E-Mail-Verkehr und VoIP: Die Verbindungsdaten aus dem
E-Mail-Verkehr wie auch die Verbindungsdaten von Internet-Telefonie (Voice over IP, kurz VoIP)
unterliegen ebenso der Vorratsdatenspeicherung. Gespeichert werden die E-Mail-Adressen der
Kommunizierenden, ihre IP-Adressen sowie die Zeitangaben des E-Mail-Verkehrs.
Bei
VoIP-Verbindungen werden ebenfalls die IP-Adressen der Telefonierenden, ihre Rufnummern sowie die
Zeit und Dauer des Gespräches gespeichert.
Ausgenommen bleiben in beiden Fällen wiederum die
Inhalte der E-Mails oder Internet-Telefonate.
Die Daten werden ohne Unterschied
sowohl bei der Kommunikation von Privatpersonen als auch von Geschäftsleuten oder Unternehmen
erfasst und gespeichert.
Wer speichert die Daten?
Von
der eigentlichen Speicherungspflicht der Daten ist jedoch nur betroffen, wer derartige
Kommunikationsdienstleistungen technisch ermöglicht und geschäftlich anbietet. Das sind
vornehmlich die großen Telefondienstleistungsunternehmen und Internet-Provider.
Doch auch
mittlere und kleinere Provider sind betroffen, wenn sie im Sinne des
Telekommunikationsgesetzes geschäftlich Telekommunikationsdienste anbieten. Es handelt sich immer
erst dann um Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, wenn der Dienst ganz in der
Übertragung von Signalen besteht. Werden neben der bloß technischen Übermittlung von Signalen
auch andere Dienste z.B. inhaltliche erbracht werden. So muss beispielsweise jede einzelne Leistung
von Access-Providern einzeln danach beurteilt werden, ob bei ihr der technische Vorgang im
Vordergrund steht und somit das TKG anwendbar ist.
Sind die Dienstleistungen hingegen nicht
als Telekommunikationsdienste zu qualifizieren, können sie sogenannte Telemediendienste darstellen.
Für diese gilt das noch junge Telemediengesetz (TMG), das jedoch nicht die Vorratsdatenspeicherung
vorsieht.
Der Speicherpflicht unterliegen somit nur diejenigen Anbieter, die aufgrund ihrer
vor allem technischen Dienstleistung des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen dem
TKG unterliegen. Dazu gehören neben den Angeboten zur üblichen Sprachtelefonie auch die
Internet-Telefonie (Voice over IP, kurz: VoIP) oder sogenannte Mehrwertdienste z.B. bei Verwendung
von 0900-Rufnummern.
Typische Beispiele für reine Telemediendienste, die nicht zur
Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind, sind hingegen Online-Angebote von Waren und
Dienstleistern mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit, Angebote der elektronischen Presse, Chatrooms
oder die kommerzielle Versendung von Werbemails.
Neue Pflichten nicht nur für
Provider
Sie alle müssen nunmehr die technischen Voraussetzungen für die
künftige vorgeschriebene Speicherung von Verbindungsdaten über den langen Zeitraum von sechs
Monaten schaffen. Überwiegend speichern die Anbieter zwar viele dieser Daten bereits jetzt zu
Abrechnungszwecken. Gerade bei hohem Kommunikationsaufkommen kann der lange Speicherzeitraum die
bisherigen Speicherkapazitäten sprengen. Viele Unternehmen, insbesondere auch die kleineren
Hosting-Anbieter, müssen hier eventuell nachrüsten, gegebenenfalls mit erheblichem
Kostenaufwand.
Besonders zu berücksichtigen sind neben der Pflicht zur Datenspeicherung auch
die weiterhin geltenden Datenschutzbestimmungen. Insbesondere dürfen keine Unbefugten Zugriff auf
die unterschiedlichen Daten von Nutzern oder Kunden haben oder unbefugte Dritte diese Daten
erhalten.
Aus Anlass der neuen Speicherungsvorschriften sollten alle betroffenen Unternehmen
ihre internen Datenschutzvorkehrungen überprüfen und gegebenenfalls
anpassen.
Wer hat Zugriff auf die Daten?
Auch die
staatlichen Behörden haben zunächst keinen Zugriff auf die bei den Telekommunikations- und
Hosting-Anbietern gespeicherten Verbindungsdaten. Sie können die Herausgabe bestimmter Daten nur
verlangen, wenn ihnen dies ein vorheriger richterlicher Beschluss im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens gestattet. D.h. nur zur Aufklärung einer konkreten Straftat erhalten die
Strafverfolgungsbehörden die gespeicherten Daten, wobei der beschließende Richter detailliert
festlegt, welche Daten herausgefiltert und übermittelt werden
müssen.
Ausblick
Die neuen Vorschriften sollen zum
größten Teil bereits 2008 in Kraft treten. Unmittelbar nach dem Beschluss des Bundestags kündigte
jedoch der "Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung" die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde von mehr
als 7.000 Teilnehmern gegen das neue Gesetz an. Zudem hatte der Bundesgerichtshof erst vor kurzem in
einem Urteil vom 26.10.2007 (BGH, Az.: III ZR 40/06) entschieden, dass nach der derzeit noch
aktuellen Rechtslage ein Internetprovider IP-Adressen nicht mit der Zuordnung zum jeweiligen Nutzer
speichern dürfe. IP-Adressen müssen anonymisiert sein. Bei Flatrate-Tarifen dürfe auch das
Datenvolumen der Verbindung nicht festgehalten werden.
Möglicherweise wird jedoch schon vor
einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht über die
Wirksamkeit des Gesetzes entschieden, wenn nämlich der Europäische Gerichtshof in den bereits
laufenden Klageverfahren gegen die zugrunde liegende EU-Richtlinie sein Urteil spricht. Die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird in den nächsten Monaten
erwartet.
(MIC)
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