Zur Enttäuschung der Bauwirtschaft hat der Deutsche Bundestag zum 19.06.2009 lediglich eine abgespeckte Version des Änderungsgesetzes zum Bauforderungssicherungsgesetz verabschiedet. Obwohl die Bundesregierung mit dem ursprünglich umfassenderen Änderungsgesetz den Bauunternehmen aus bestehenden Liquiditätsproblemen helfen wollte, hat der Bundestag dies am 19.06.2009 insoweit abgelehnt und damit der gesamten Baubranche einen Bärendienst erwiesen.
Dem liegt zu Grunde, dass sich seit der Einführung des Bauforderungssicherungsgesetzes zum 01.01.2009 der Liquiditätsbedarf für Bauunternehmen drastisch erhöht hat. Jetzt muss auch der von dem Bauherrn beauftragte Unternehmer, der wiederum einen Nachunternehmer für die Arbeitsleistung beauftragt, in einer ganz bestimmten Weise mit eingehenden Geldern des Bauherrn wirtschaften. Der von dem Bauherrn an den Unternehmer gezahlte Werklohn, z.B. anlässlich einer Abschlagsrechnung, wird zum sog. „Baugeld" und darf nur noch für dieses eine Bauvorhaben des Unternehmers verwendet werden. Grundsätzlich gilt, dass der Unternehmer erst frei über dieses Geld verfügen darf, wenn wiederum alle Werklohnforderungen seiner von ihm beauftragten Nachunternehmer betreffend dieser Baustelle bezahlt sind. Bis dahin ist der Unternehmer quasi verpflichtet, für das von dem Bauherrn eingegangene Geld ein Treuhandkonto für die jeweilige Baustelle zu errichten. Er darf mit diesem Geld keine Verbindlichkeiten aus anderen Bauvorhaben bezahlen oder andere finanziellen Lücken in seinem Unternehmen mit diesem Geld schließen.
Macht dies der Unternehmer doch und gerät dieser in Schieflage mit der letztendlichen Folge der Insolvenz, hat dies unter bestimmten Voraussetzungen drastische negative Folgen. Ist das Unternehmen z. B. eine GmbH, dann haftet der ehemalige Geschäftsführer der insolventen GmbH für offen stehende Werklohnforderung seiner Nachunternehmer persönlich, wenn sein Unternehmen das eingegangene „Baugeld" zweckwidrig verwendet hat. Der ehemalige Geschäftsführer des insolventen Unternehmens kann sich dann nicht damit heraus reden, dass sein Unternehmen insolvent ist. Er haftet dann persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen für die offenen Werklohnforderungen der Nachunternehmer.
Obwohl die Bundesregierung wegen der mit den Treuhandkonten für jede Bausstelle verbundenen Liquiditätsproblemen der Bauunternehmen mit ihrem Entwurf des Änderungsgesetzes den Vorschlag gemacht hat, zumindest diese Separierung des Baugeldes auf getrennte Baustellenkonten zu Gunsten des Unternehmers aufzuheben, ist der Bundestag diesem Vorschlag nunmehr leider nicht gefolgt.
Wie der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie bestätigt, hat diese Blockierung durch den Bundestag einen zusätzlichen Liquiditätsbedarf der Unternehmen in Milliardenhöhe zur Folge und erhöht das Insolvenzrisiko der gesamten Branche. Das Bauforderungssicherungsgesetz erschwert weiterhin das Liquiditätsmanagement und führt zu schlechteren Kreditkonditionen. Auch wird das Risiko eines Zahlungsverzuges des Bauherrn zwangsläufig in der Nachunternehmerkette zu Lasten kleinerer Betriebe weitergeleitet. Damit trifft die Separierungspflicht von eingehenden Zahlungen insbesondere den Mittelstand und das Handwerk und bedroht gerade die Existenz kleinerer Unternehmen.
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