Bundesverfassungsgericht schützt „Kiosk-Vaterschaften“

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„Kioskväter“ sind oft verarmt und Sozialhilfeempfänger. Daher erkennen sie Vaterschaften gegen Geld an. Dies hat zur Folge, dass die Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten und die Mütter eine Aufenthaltserlaubnis. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass Behörden gegen eine solche missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung keine Handhabe haben und diese daher nicht anfechten dürfen, denn die Vaterschaftsanerkennung ist unabhängig von der biologischen Vaterschaft.

Weitere Konstellationen, in denen ein Kind zunächst keinen rechtlichen Vater hat, sind u.a., wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ledig, geschieden oder die Ehe rechtskräftig aufgehoben war.

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass ein Mann die Vaterschaft anerkennt und die Kindesmutter dieser Anerkennung zustimmt. Nicht erforderlich ist, dass es sich bei dem Anerkennenden um den biologischen Vater handelt, vielmehr sollen auch solche Männer die Vaterschaft anerkennen können, welche eine tatsächliche Vaterrolle innehaben, z. B. in Patchwork-Familien.

Die Anerkennung ist nur rechtsgültig, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde erteilt wird, so etwa vor den Mitarbeitern des Jugendamtes, des Amtsgerichts, Notaren etc.

Sollte der vermutlich biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Vaterfeststellung.

Wird ein Kind innerhalb einer Ehe der Kindesmutter geboren, gilt es als Kind des Ehemannes. Haben die Eheleute jedoch zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits die Scheidung eingereicht, reicht die urkundliche Zustimmung des Noch-Ehemannes zu der Vaterschaftsanerkennung des tatsächlichen Vaters aus, damit dieser rechtlich als Vater des Kindes angesehen wird.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Konsequenzen bei sog. „Kuckuckskindern“.

Zunächst gilt der Mann, welcher mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, als rechtlicher Vater, auch wenn das Kind nicht von ihm abstammt, und dies mit allen rechtlichen Konsequenzen wie z.B. Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind bis zum Abschluss der Erstausbildung, etc., eventuell Unterhaltspflicht gegenüber der Kindesmutter etc.

Gegen diese Rechtsfolgen hat der Ehemann die Möglichkeit, die Scheinvaterschaft gerichtlich anzufechten. Jedoch hat der die Anfechtungsfrist von 2 Jahren zu beachten, welche mit der Kenntnis von allen Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, beginnt, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Vaterschaftstests, die ohne oder gegen die Einwilligung der Kindesmutter eingeholt werden, nicht zulässig sind.

Eine Vaterschaftsanerkennung sollte wohl durchdacht sein, da diese zahlreiche Rechtsfolgen hat: so entstehen wechselseitige Unterhalts- und Erbansprüche, Zeugnisverweigerungsrechte und sozialrechtliche Ansprüche, z. B. die Mitversicherung in der Familienversicherung der Krankenkasse sowie Ansprüche auf Waisenrente.

Es besteht die Möglichkeit seitens des Anerkennenden, eine Vaterschaftsanerkennung zu widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Der Widerruf bedarf ebenso wie die Anerkennung der öffentlichen Beurkundung. 

Nach Ablauf der Jahresfrist muss der Anerkennende ein gerichtliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren einleiten, wenn er nachweisen kann, dass das Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt hat, nicht von ihm abstammt.


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