Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte lediger Väter beim Sorgerecht

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Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 420/09) hat die aktuelle Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt und die Rechte der Väter gestärkt, nachdem schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte letztes Jahr entschieden hatte, dass die deutsche Sorgerechtsregelung gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens verstößt.

Nach der derzeitigen Regelung können nicht verheiratete Väter das gemeinsame Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erhalten. Das verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht. Der Vater dürfe nicht generell von der Sorge für sein Kind ausgeschlossen werden, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, zumal der Vater nicht die Möglichkeit hat, dies familiengerichtlich überprüfen zu lassen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die bereits in Arbeit ist, hat das Bundesverfassungsgericht „bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden".

Damit können betroffene Väter jetzt einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht am Wohnort des Kindes einreichen. Ob dann eine gemeinsame elterliche Sorge angeordnet wird, orientiert sich am Wohle des Kindes. Überträgt man die Rechtsprechung zur Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Scheidung, stehen die Chancen für die betroffenen Väter recht gut.


RA Thomas Börger

Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

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