Bundesverwaltungsgericht versagt potentiellem Kriegsverbrecher Asyl

Rechtsgebiet: Ausländerrecht & Asylrecht
Rechtstipp vom 01.04.2011

Nachdem dem Staatsangehörigen aus Ruanda wegen seiner exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung in Ruanda als Asylberechtigter und Flüchtling in Deutschland anerkannt wurde, revidierte die zuständige Behörde diese Entscheidung durch Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, da nach Ansicht der Behörde aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der bis dahin anerkannte Asylberechtigte für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sei.

Diese Rechtsauffassung bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht mit dem Argument, dass gemäß § 73 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes auch Handlungen nach der Anerkennungsentscheidung zum Widerruf führen können, wenn sie unter die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylVfG fallen.

Dem steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Genfer Flüchtlingskonvention nicht entgegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 31.03.2011, Az 10 C 2.10). Das Bundesverwaltungsgericht weist anhand des Wortlauts des Asylverfahrensgesetzes darauf hin, dass die dem Flüchtling vorgeworfenen Taten nicht mit letzter Sicherheit feststehen müssen. Der von der Behörde notwendige Vortrag und Beweis für die Tatsachen, die einen solchen Widerruf rechtfertigen liegen daher weit unter den Voraussetzungen, die im Strafprozess geboten sind. Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es auch keiner strafrechtlichen Verurteilung. Allein die Annahme schwerwiegende Gründe reichen aus. Voraussichtlich in einem weiteren Verfahren wird allerdings zu klären sein, ob der nun nicht mehr als Flüchtling zu betrachtende Staatsangehörigen aus Ruanda auch tatsächlich abzuschieben ist.

Fazit: Zwischen der Anerkennung als Flüchtling / Asylberechtigter und der Strafbarkeit als Kriegsverbrecher und folglich einer möglichen Abschiebung ist sowohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, also auch hinsichtlich der Beweisführung zu differenzieren und auch die unterschiedlichen Verfahrenswege zu beachten.


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