Filesharing ist dem sympathischen Gangster-Rapper Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias „Bushido" aus Berlin bekanntlich ein Dorn im Auge. Wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an den von ihm produzierten Songs spricht er deshalb über die Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe seit einigen Jahren in ganz beträchtlichem Umfang Abmahnungen aus. Die Betroffenen - zielgruppengerecht sehr häufig minderjährige Schüler bzw. deren Eltern - werden darin aufgefordert, Schadensersatz sowie Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 850 Euro zu zahlen. Für literarische Meisterwerke wie „Carlo Cokxxx Nutten" sicher keine Kleinigkeit. Die Freude über das in der Abmahnung enthalten eingescante Autogramm des Rappers (Vollmacht) dürfte sich daher in engen Grenzen halten.
Seit Februar 2010 ist nun das biographische Filmwerk „Zeiten Ändern Dich" des Musikers in den Kinos zu bewundern. Produzent des Films ist ausgerechnet die Constantin Filmverleih AG, welche in den letzten Monaten ebenfalls ihre Rechte vermehrt im Wege kostenpflichtiger Filesharing-Abmahnungen durchzusetzen versucht. Bushido und Constantin - eine abmahnträchtige Kombination also?
Schon jetzt erweisen sich unsere Befürchtungen als berechtigt: In unserem Hause stapeln sich seit Anfang der Woche die ersten Abmahnungen der Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf. Wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen durch Verbreitung des vorgenannten Films in peer-to-peer Netzwerken wird vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten (506,00 Euro) und Schadensersatz (450,00 Euro) gefordert.
Wir empfehlen den Betroffenen, sich von den bewusst kurz gehaltenen Reaktionsfristen nicht unter Druck setzen zu lassen. Insbesondere ist davon abzuraten, die in der Abmahnung enthaltene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne vorherige Einholung einer fachkundigen Beratung zu unterzeichnen. So ist es etwa in aller Regel sinnvoll, eine modifizierte (abgeänderte) Unterlassunsgerklärung abzugeben, die sich auf den konkreten Urheberrechtsverstoß beschränkt. Nicht zu empfehlen ist aus unserer Sicht außerdem, selbst bei der Kanzlei Waldorf anzurufen, da im Rahmen dieser Telefonate nicht selten unbedachte und möglicherweise nachteilige Äußerungen getroffen werden.
Auch die geforderten Kosten sind aus unserer Sicht für den in Rede stehenden Verstoß deutlich überzogen. Eine vorbehaltlose Zahlung der 956,00 Euro ist daher nicht zu empfehlen.
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RE: Deckelung von Abmahngebühren von Dehißelles am 18.03.2010 09:54
Tatsächlich gibt es im Urheberrecht mit § 97a Abs. 2 UrhG eine Vorschrift, die in bestimmten Konstellationen eine Deckelung von Abmahnkosten auf 100,00 Euro vorsieht. Auch wenn durchaus gute Gründe für eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf Filesharing-Sachverhalte sprechen, wird diese Frage jedoch aktuell von den deutschen Gerichten noch recht unterschiedlich beurteilt. Hier wird man die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten müssen.
Deckelung von Abmahngebühren von Dehißelles am 17.03.2010 15:48
Ich habe gehört dass die Gebühren die Anwälte für den unerlaubten Download von Liedern aus dem Internet berechnen dürfen begrenzt sind. Stimmt das, und falls ja, gilt das gleiche auch für Filme?
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