Bußgeldbescheid im Ausland: Vollstreckung von Bußgeldern aus dem europäischen Ausland

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Ein „Knöllchen” im Ausland kann sehr teuer werden. Denn schon bei geringen Zuwiderhandlungen im Ausland fallen Bußgelder in der Regel höher aus als bei vergleichbaren Verkehrsverstößen in Deutschland. Wer im Ausland unterwegs ist, unterliegt den verkehrsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes. Am 28.10.2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, wonach Bußgeldbescheide, welche man im Ausland erhalten hat, auch in Deutschland vollstreckt werden können.

Gemäß § 87 Abs. 2 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen vollstreckt. Fahrverbote oder ein Führerscheinentzug können Ihnen aufgrund im Ausland ergangener Bußgeldbescheide in Deutschland nicht drohen.

In Deutschland werden Geldsanktionen aus allen EU-Ländern vollstreckt, die ebenfalls den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben. Diese Umsetzung ist bereits in sämtlichen EU-Nachbarstaaten Deutschlands erfolgt.

Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Kroatien, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) können dagegen in Deutschland nicht vollstreckt werden.

Es werden Geldsanktionen ab einer Höhe von 70 Euro vollstreckt. Dabei kommt es jedoch nicht allein auf die Höhe des Bußgeldes an, sondern auch die Verfahrenskosten werden hier gemäß § 87 Abs. 3 IRG mit einbezogen. So ist die Bagatellgrenzen beispielsweise auch dann erreicht, wenn im Ausland gegen Sie ein Bußgeldbescheid in Höhe von 50 Euro ergangen ist und die Verfahrensgebühren mindestens 20 Euro betragen.

Die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung sowie die Durchführung der Vollstreckung der Geldsanktionen obliegen ausschließlich dem Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Inkassobüros haben dagegen keine Legitimation, ausländische Bußgeldforderungen in Deutschland zu vollstrecken.

Das BfJ prüft auf Ersuchen des EU-Mitgliedsstaats die Zulässigkeit der Vollstreckung anhand der von der ausländischen Stelle vorgelegten Unterlagen. Hält das BfJ die Vollstreckung für zulässig, wird dem Betroffenen durch Übersendung eines Anhörungsbogens Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Hier können Sie als Betroffener Einwendungen vorbringen, weshalb die Vollstreckung des Bußgeldes unzulässig sein soll. Im Anschluss daran wird über die Bewilligung der Vollstreckung entschieden. Im Falle einer Bewilligung stellt das BfJ diese Bewilligungsentscheidung dem Betroffenen zu. Gegen diese Entscheidung können Sie als Betroffener innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird rechtskräftig, wenn die Frist ohne Einlegung eines Einspruchs abläuft. Erfolgt darauf hin keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt.

Gemäß § 87b IRG muss das BfJ die Vollstreckung verweigern, wenn die Vollstreckung unzulässig ist oder Bewilligungshindernisse vorliegen.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • der Betroffene im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht über seine Rechte belehrt wurde,
  • die verhängte Geldsanktion einen Betrag von 70 Euro nicht erreicht,
  • ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, er sei nicht selbst der Fahrer gewesen (z.B. weil im betreffenden Land eine sog. Halterhaftung besteht, wie beispielsweise in Frankreich, Italien oder den Niederlanden).

Bitte beachten Sie, dass Sie sich als Betroffener im Vollstreckungsverfahren nicht gegen den ursprünglichen Tatvorwurf der ausländischen Stelle wehren können. Einwände gegen den Tatvorwurf an sich und die Ahndung können nur im sog. Erkenntnisverfahren des Tatortlandes im Rahmen des dort vorgesehenen Rechtswegs vorgebracht werden.

Mehr zum Thema „Bußgeld" finden Sie auf meiner Internetseite www.kanzlei-thalwitzer.de und www.verkehrsrecht-frankfurt.info.


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