Bußgeldbescheid im Straßenverkehr - Soll ich Einspruch einlegen?

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I. Bußgeldbescheid

Eine Sekunde nicht aufmerksam gewesen und dann ist es bereits geschehen:ein Rotlichtverstoß, eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder den Abstand nicht eingehalten

Sobald dann der Bußgeldbescheid eingeht, ist der Ärger groß und trotzdem wird dann das Bußgeld ohne nähere Prüfung gezahlt. Die Gründe dafür sind vielfältig und oft wird wohl der Satz fallen:

„Da kann man nichts machen.“

Dabei können Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts das oft sehr hohe Bußgeld häufig minimieren oder im besten Falle sich komplett sparen. Darüber hinaus geht es noch um Punkte in Flensburg oder um etwaige Fahrverbote, die es zu vermeiden gilt.

Laut eines Berichts aus der Wochenzeitung „Zeit“ soll sogar jeder dritte Bußgeldbescheid fehlerhaft sein.

II. Wofür gibt es einen Bußgeldbescheid im Straßenverkehr?

Mit einem Bußgeldbescheid wird grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr geahndet. Zu den häufigsten Verstößen im Straßenverkehr, die als Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden, gehören:

— Geschwindigkeitsüberschreitung
— Rotlichtverstoß
— Abstandsverstoß
— Überholverstoß
— Handy am Steuer
— Falschparken

Achtung: Im Bußgeldbescheid werden grundsätzlich keine Ausführungen zum Punkteregister in Flensburg gemacht. Das heißt aber nicht - wie viele dann hoffen -, dass man keine Punkte erhält. Denn Punkte werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (mit Sitz in Flensburg) und nicht von der Bußgeldbehörde oder einem Gericht vergeben.

III. Wodurch kann ein Bußgeldbescheid fehlerhaft werden? 

Dafür kommen zahlreiche Gründe in Betracht.

So kann ein Bußgeldbescheid bereits aus formellen Gründen fehlerhaft sein. Hierzu gehören beispielsweise unzutreffende und/oder lückenhafte Angaben zur Person des Betroffenen, unzutreffende Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Verstoßes oder auch fehlende Beweismittel. 

Ebenso können aber auch technische Fehler dazu führen, dass ein Bußgeldbescheid fehlerhaft ist. So kann beispielsweise das Messgerät falsch aufgestellt, unkorrekt justiert oder auch technisch fehlerhaft gewesen sein. 

Diese Fehlerquellen können natürlich nicht alle aus dem Bußgeldbescheid entnommen werden. Vor diesem Hintergrund sollte — falls nicht bereits genügend Gründe für einen erfolgreichen Einspruch vorliegen — stets Akteneinsicht nach § 49 OWiG genommen werden.

Glücksfall der Verjährung: Die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt grundsätzlich drei Monate. Wenn also seit dem Verkehrsverstoß kein Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten zugestellt wird, hat man Glück gehabt. 

Etwas anderes gilt, wenn die Verjährung unterbrochen wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man innerhalb der drei Monate einen Anhörungsbogen erhalten hat. In dem Fall verlängert sich die Verfolgungsverjährung um weitere drei Monate, also auf insgesamt sechs Monate

IV. Was kann man gegen einen Bußgeldbescheid unternehmen?

Gegen einen Bußgeldbescheid kann man Einspruch einlegen. Dieser hat schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu erfolgen.

Der Einspruch muss nicht begründet werden. Eine Begründung ist indes zu empfehlen, um der Behörde die Einwände vor Augen zu führen.

Achtung: Den Einspruch können Sie nach Zustellung des Bußgeldbescheides nur innerhalb von vierzehn Tagen einlegen. Berücksichtigen Sie insoweit, dass die Behörden in der Regel auch das konkrete Zustelldatum kennen. Zögern Sie daher nicht und kontaktieren Sie daher schnellstmöglich einen Rechtsanwalt.

V. Unterschiede zwischen Verwarnungsgeld (Knöllchen) und Bußgeld

Das Bußgeld darf nicht mit einem Verwarnungsgeld verwechselt werden. Im Folgendem die wesentlichen Unterschiede:

So kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Zum Vergleich: Beim Bußgeld beträgt die Geldbuße nach § 17 OWiG mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. Eine Verwarnung kann aber sogar auch ohne Verwarnungsgeld erfolgen.

Anders als im Bußgeldverfahren sind bei einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld keine weiteren Gebühren oder Auslagen zu zahlen.

Weiter ist die Zahlungsfrist beim Verwarnungsgeld deutlich kürzer. So ist das Verwarnungsgeld bei einer schriftlichen Verwarnung regelmäßig innerhalb einer Woche zu zahlen. Bei Bußgeldbescheiden beträgt die Frist zur Zahlung der Geldbuße grundsätzlich vier Wochen. 

Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass gegen eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld kein Einspruch eingelegt werden kann. Soweit gegen die Verwarnung nebst Verwarnungsgeld vorgegangen werden soll, hat man die Zahlungsfrist verstreichen zu lassen und hat anschließend gegen den dann von der Behörde erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

VI. Sie möchten Einspruch einlegen ? 

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Sie haben eine Rechtsschutzversicherung und wissen nicht, ob Ihre Kosten übernommen werden? Wir prüfen für Sie die Einstandspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung und schreiben diese in einem kostenlosen Erstanschreiben an.

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