BVerwG aktuell: Aufenthaltsrecht türkischer Staatsbürger erlischt nach längerem Aufenthalt in der Türkei

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Ein türkischer Staatsangehöriger verliert sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, wenn er das Bundesgebiet verlässt und über ein Jahr bei seiner Familie in der Türkei lebt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 entschieden. Denn Art. 7 ARB 1/80 bezwecke die Förderung der dauerhaften Integration des Familienangehörigen durch Verschaffung eines autonomen Arbeits- und Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat. Durch Aufgabe seines Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet und den über einjährigen Auslandsaufenthalt habe der Kläger den erreichten Integrationszusammenhang jedoch selbst zerrissen (Urteil vom 25.03.2015, Az.: 1 C 19.14).

Nach Scheidung der Ehe heiratete er erneut. Da seine zweite Ehefrau Deutschland mit dem gemeinsamen Sohn nach einem erfolglosen Asylverfahren verlassen musste und auch kein Visum zum Familiennachzug erhielt, reiste der Kläger Anfang Oktober 2004 in die Türkei und hielt sich dort bis Ende März 2006 bei seiner Familie auf. Nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet stellte die Ausländerbehörde fest, dass der Kläger sein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 durch den fast 18-monatigen Auslandsaufenthalt verloren habe und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlösche das Aufenthaltsrecht, wenn der Assoziationsberechtigte das Gebiet des Mitgliedstaates für "einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe"  verlasse.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zur Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie), sondern auf die für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in Art. 9 Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) geregelte Frist von 12 aufeinanderfolgenden Monaten abzustellen.

Die Entscheidung des OVG hat jetzt das BVerwG bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Konkretisierung des Zeitraumes, ab dem ein türkischer Staatsangehöriger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verlieren droht, könne entgegen der Auffassung der Revision nicht die Zweijahresfrist der Unionsbürgerrichtlinie herangezogen werden. Der EuGH betone im Zusammenhang mit der anderen Fallgruppe des Erlöschens assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, dass das Assoziationsabkommen EWG-Türkei nur wirtschaftliche Zwecke verfolge (EuGH, ZAR 2012, 158). Demgegenüber forme die Unionsbürgerrichtlinie über rein wirtschaftliche Zwecke hinaus die Unionsbürgerschaft mit ihren unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Rechten der Unionsbürger aus, sich in jedem Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten.

Für das Erlöschen nach einer Ausreise sei maßgeblich, ob der Betroffene das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe. Dabei komme für die Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes der 12-Monatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst c der Daueraufenthaltsrichtlinie eine gewichtige Indizwirkung für die rechtsvernichtende Verlagerung des Lebensmittelpunkts zu.

So nachvollziehbar die Gründe des Klägers für seinen fast eineinhalbjährigen Aufenthalt bei seiner Familie in der Türkei erscheinen, erweisen sie sich doch aus dem Blickwinkel des Assoziationsrechts als nicht gerechtfertigt, so die Bundesrichter weiter. Denn Art. 7 ARB 1/80 bezwecke die Förderung der dauerhaften Integration des Familienangehörigen durch Verschaffung eines autonomen Arbeits- und Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat. Durch Aufgabe seines Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet und den über einjährigen Auslandsaufenthalt habe der Kläger den erreichten Integrationszusammenhang jedoch selbst zerrissen.


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