BVerwG: Grund- und Hauptschullehrer an Realschulen plus in RLP

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BVerwG 2 C 51.13 – http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=111214U2C51.13.0 – Urteil vom 11. Dezember 2014

Zum Schuljahr 2009/2010 wurden in RLP alle regionalen Schulen in Realschulen plus umgewandelt, wobei für die Haupt- und Realschulen das Verfahren bis zum Schuljahr 2013/2014 gestreckt worden war. Das Lehramt des Hauptschullehrers wurde abgeschafft. Die Grund- und Hauptschullehrer werden nun an den Realschulen plus eingesetzt, aber nach wie vor wie Hauptschullehrer bezahlt.

Die Klägerin ist Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 LBesO). Sie war ursprünglich an einer Hauptschule und seit 2004 an einer Regionalen Schule eingesetzt. Seit dem Schuljahr 2009/2010 ist sie an einer Realschule plus tätig. Den Antrag, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 das Amt einer Lehrerin mit der Befähigung des Lehramts an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO) zu übertragen, hilfsweise ihr eine Zulage in Höhe des Besoldungsunterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO zu zahlen, lehnte das beklagte Land ab; auch vor den Vorinstanzen blieb ihr Antrag ohne Erfolg (OVG Koblenz 2 A 10574/13.OVG – Urteil vom 26. November 2013,VG Koblenz 6 K 992/12.KO - Urteil vom 22. April 2013).

Auch vor dem BVerwG scheiterte die Klägerin erwartungsgemäß mit ihrem Antrag, dass ihr das höhere Amt mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus übertragen werden müsse. Das BVerwG hielt an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums fest. Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG müssen sich das Statusamt eines Beamten (Amt im statusrechtlichen Sinne) und der von ihm wahrgenommene Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) entsprechen. Dies ist im Fall der Hauptschullehrer an Realschulen plus nicht der Fall.

Da die derzeitige Rechtslage an den Realschulen plus in Rheinland-Pfalz aber zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von Statusamt und Funktion führt – es wird noch Jahrzehnte dauern, bis alle Grund- und Hauptschullehrer in Pension sind – und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen seit Jahren trotz fehlender formeller Qualifikation beanstandungsfrei an Realschulen plus unterrichten, ohne dass ihnen das entsprechende Statusamt übertragen ist, kann dies mit Blick auf die Umorganisation der Schulstruktur des Landes lt. BVerwG übergangsweise nur dann hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Chance eingeräumt ist, die Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Lehrers an Realschulen plus berufsbegleitend zu erwerben.

Lt. BVerwG muss den bisherigen Grund- und Hauptschullehrern, die seit der Schulstrukturreform in Rheinland-Pfalz an einer „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz eingesetzt sind, deshalb eine zumutbare und realistische Chance auf Erfüllung der Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus eröffnet werden. Die Regelungen der LWPO in der derzeitigen Fassung genügen dem lt. BVerwG nicht, da vor allem das Anfertigen einer Hausarbeit als zu anspruchsvoll für die Wechselprüfung angesehen wird. Neben der enormen beruflichen Belastung eines Lehrers sei dies eine unverhältnismäßig hohe Anforderung. Dies entspricht offenbar der Realität, zeigt doch die Tatsache, dass die Wechselprüfung bisher nur von sehr wenigen ehemaligen Grund- und Hauptschullehrern gewagt wurde, deren Überforderung mit den aktuellen Prüfungsvoraussetzungen.

RLP wird nun die Regelungen über diese Wechselprüfung zu überarbeiten haben und voraussichtlich die Hausarbeit streichen. Im Übrigen bleibt alles beim Alten: Statusamt und wahrgenommener Dienstposten müssen sich entsprechen. An den spätestens seit der Weimarer Republik verfestigten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums wird sich nichts ändern. Für den Fall, dass sich nach einer Vereinfachung der Wechselprüfung mehr ehemalige Grund- und Hauptschullehrer an die Prüfung wagen, wird dies für das beklagte Land RLP allerdings teuer.


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