Cannabis und Fahrerlaubnisentziehung

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Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf Grundlage des § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz kommt unter anderem beim Umgang mit bestimmten Substanzen in Betracht.

Für Cannabis trifft die Anlage 4 FeV eine differenzierte Regelung abhängig vom Konsummuster:

Regelmäßige Einnahme von Cannabis

Die regelmäßige Einnahme von Cannabis schließt die Fahreignung aus. Auf das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Umstände kommt es hierbei schon gar nicht mehr an. Wer von Cannabis abhängig ist oder Cannabis regelmäßig konsumiert, ist ungeeignet zum Führen eines Kfz.

Regelmäßiger Konsum liegt bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vor. Regelmäßiger Konsum kann auch angenommen werden, wenn er nur über einen kurzen Zeitraum erfolgt.

Aus dem bei einer Blutuntersuchung ermittelten THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) kann auf die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis geschlossen werden. Eine Konzentration von deutlich mehr als 75 ng/ml THC-COOH bei einer Blutentnahme nach Ankündigung in einem Zeitraum von bis zu 8 Tagen lässt auf regelmäßigen Konsum schließen.

Der Wert muss bei einer sofortigen Blutentnahme wegen der fehlenden Abbaumöglichkeit zwischen Ankündigung und Blutentnahme relativiert werden. Bei anlassbezogener Blutentnahme (also zeitnah zur Verkehrsteilnahme) kann der Nachweis für regelmäßige Einnahme von Cannabis erst ab einen THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml als geführt angesehen werden.

Steht eine regelmäßige Einnahme von Cannabis und damit die Ungeeignetheit fest, dann erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Anordnung eines Gutachtens.

Aber: Allein aus dem Besitz von Marihuana lässt sich auf einen regelmäßigen, die Fahreignung ausschließenden Konsum nicht schließen.

Gelegentliche Einnahme von Cannabis

Die gelegentliche Einnahme von Cannabis hat keine Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn der Konsum von Cannabis und das Fahren getrennt werden können und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt.

Zweimaliger Konsum ist gelegentlicher Konsum, wenn es sich um zwei selbstständige Konsumvorgänge handelt. Dabei ist es nicht notwendig, dass die einzelnen Konsumepisoden länger auseinanderliegen. Der zweite Konsum muss jedoch darauf angelegt sein, sich nach dem ersten Konsum ein neues Rauscherlebnis zu verschaffen, muss also mehr als nur die Fortsetzung oder Intensivierung des ersten Rauschzustandes sein, denn sonst ist von einem einheitlichen, einmaligen Konsumvorgang auszugehen.

Ganz wichtig: Der einmalige Konsum wird in Anlage 4 FeV nicht genannt. Er ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Relevanz. Einmaliger (Probier-)Konsum bleibt folgenlos, da keine Wiederholungsgefahr besteht und davon keine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Einmaliger Konsum ist noch kein gelegentlicher Cannabiskonsum.

Darum die goldene Regel: bei einer Verkehrskontrolle niemals Auskünfte über das Konsumverhalten von Cannabis machen! Auch wenn Sie meinen, Sie verbessern Ihre prekäre Lage, machen Sie keine Aussagen. Damit meine ich, machen Sie gar keine Aussage. Aussagen wie „Ich rauche Gras nur 2 oder 3 Mal im Jahr“ oder „Ab und zu kommt das vor, ist aber nicht erwähnenswert“, bricht Ihnen fahrerlaubnistechnisch vielleicht das Genick.

Die Behörde hat die Gelegentlichkeit der Cannabiseinnahme als Tatbestandsvoraussetzung von Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV nachzuweisen. Ihre Aussage hierzu könnte der Behörde in die Hände spielen.

Aus dem bei einer Blutuntersuchung ermittelten THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) kann auf die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis geschlossen werden. Nach gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist jedoch eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis bei anlassbezogener Blutentnahme (zeitnah zur Verkehrsteilnahme) im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis 100 ng/ml nicht möglich. Gelegentlicher Konsum von Cannabis kann demnach ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen erst bei einem THC-COOH-Wert von mehr als 100 ng/ml angenommen werden. Bei einem THC-COOH-Wert unter 100 ng/ml oder bei Feststellung von THC im Blut, woraus jedenfalls ein einmaliger Konsum folgt, können sich aus weiteren aussagekräftigen Tatsachen, z. B. Fund eines angerauchten Joints, von Ascheresten einer Cannabiszigarette, von Cannabis oder Konsumutensilien, unter Umständen Anhaltspunkte für wiederholten Konsum ergeben. Da sich der Cannabiswirkstoff THC rasch abbaut und in der Regel nach 4 – 6 Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar ist, kann aus dem Nachweis von THC im Blut bei unmittelbar nach Verkehrsteilnahme genommener Blutprobe und zusätzlichen Informationen über vor längerer Zeit als 6 Stunden erfolgtem Konsum geschlossen werden, dass zumindest zwei Cannabiseinnahmen erfolgt sind und damit gelegentlicher Konsum gegeben ist.

Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen, sind i.d.R. ungeeignet zum Führen von Kfz, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Die Annahme von Ungeeignetheit ist gerechtfertigt, wenn der gelegentliche Konsument von Cannabis unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Es ist allgemein anerkannt, dass dies bei einer THC-Konzentration im Blut ab einem Wert 2,0 ng/ml in jedem Fall gegeben ist. Nach überwiegend vertretener Auffassung ist jedoch eine Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml als ausreichend anzusehen, da THC im Körper rasch abgebaut wird und im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a StVG) bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml von einem zeitnahem Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit des Konsumenten ausgegangen wird.

Unterhalb der Grenze von 1,0 ng/ml THC steht fehlendes Trennungsvermögen nicht fest. Es ist aber eine Klärung des Trennungsvermögens erforderlich, da naheliegt, dass der Betroffene vor nicht allzu langer Zeit Cannabis konsumiert hat und zu klären ist, ob er verlässlich mit der Verkehrsteilnahme wartet, bis ein die Verkehrssicherheit nicht mehr gefährdender Wert erreicht ist. Für die Frage des Trennungsvermögens kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt drogenbedingt Fahruntüchtigkeit vorlag. Unabhängig von der THC-Konzentration ist fehlendes Trennungsvermögen zu bejahen, wenn in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz drogenbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die einen Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit aufweisen und somit von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Fehlendes Trennungsvermögen kann im Übrigen auch bei bewusstem, erheblichem „Passiv-Rauchen“ von Cannabis angenommen werden.

Gelegentlicher Cannabiskonsum und zusätzlicher Gebrauch von Alkohol führt nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV ebenfalls zur Ungeeignetheit. Nach Sinn und Zweck der Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV ist nicht zu fordern, dass der Betroffene Cannabis und Alkohol zeitgleich zu sich nimmt; erforderlich, aber ausreichend ist es, wenn beide Stoffe gleichzeitig im Körper wirken. Die einmalige Einnahme von Cannabis führt auch dann nicht zur Fahrungeeignetheit, wenn zusätzlich Alkohol konsumiert wurde.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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