CBD/Cannabidiol: Rechtslage für Unternehmen bleibt schwierig! Anwälte informieren!

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Die Rechtslage um den nicht berauschenden Hanfinhaltsstoff Cannabidiol (CBD) bleibt weiterhin für Unternehmen und Verbraucher schwierig, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Problematisch bleibt hier für das Inverkehrbringen z. B. als Nahrungsergänzungsmittel nach wie vor die erst Anfang 2019 geänderte EU-Novel-Food-Verordnung, wonach gem. Art. 6 Abs. 2 NFV nur zugelassene und in der Liste der Europäischen Union aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Unionsliste festgelegten Bedingungen und Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Hoffnung auf eine schnelle Lösung bzw. Änderung der EU-Novel-Food-Verordnung wurde inzwischen bitter enttäuscht, denn so hatte zwar vor kurzem die European Industrial Hemp Association (EIHA) vor Kurzem mit der EU-Kommission Kontakt aufgenommen, um eine Änderung der EU-Novel-Food-Verordnung zu erreichen, mit der Begründung, dass CDB-haltige Teile der Cannabis-Pflanze bereits vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung am 15.05.1997 in den Mitgliedsstatten der EU in nennenswertem Umfang zubereitet und verzehrt wurden.

Jedoch hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dieser Einschätzung inzwischen Medienberichten zufolge (siehe z. B. Hanfjournal vom 04.03.20) widersprochen und mitgeteilt, dass diese Einstufung der EIHA überraschend und nicht nachvollziehbar sein soll.

Auch sei die Einstufung von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Sichtung und Wertung aller verfügbaren Informationen einvernehmlich getroffen worden.

Also Achtung: Firmen, die im Bereich CBD tätig sein wollen, sei gesagt, dass die Rechtslage in Deutschland und Europa nach wie vor höchst kompliziert ist und immer im Einzelfall vor dem Invehrkehrbringen eines CBD-/Hanfproduktes z. B. als Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel geprüft werden sollte, ob es den gesetzlichen Regularien entspricht. 

Hier sollte auch immer anhand der aktuellen Gesetzeslage, die sich oftmals s schnell in dem Bereich ändert, geprüft werden, ob hier eventuell Unterschiede zwischen CDB-Isolaten, angereicherten CDB-Produkten und CBD-Vollspektrum-Produkten gemacht werden. 

Auch Firmen, die bereits Untersagungsverfügungen von Behörden erhalten haben, sollten immer ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Fazit: Es ist nicht damit zu rechnen, dass die EU-Novel-Food-Verordnung schnell geändert wird, sodass interessierte Unternehmen nach wie vor immer im Einzelfall die rechtlichen Rahmenbedingungen vor dem Inverkehrbringen von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln oder Arzneimitteln prüfen müssen. 

Bei Nichteinhaltung sind hohe Bußgelder zu erwarten oder gar Strafen bis hin zu Haftstrafen, wie z. B. auch das noch nicht rechtskräftige Urteil gegen die Betreiber einer Hanfbar in Braunschweig, die vor kurzem zu Bewährungsstrafen von 7 und 9 Monaten verurteilt wurden, zeigt.

Unternehmer müssen daher immer vorab die einschlägigen Vorschriften prüfen, d. h., vor allem arzneimittelrechtliche, lebensmittelrechtliche, und andere Vorschriften.

Auch Ordnungsbehörden schreiten inzwischen verstärkt gegen CBD-Händler ein und beschlagnahmen teilweise sogar die Ware, sodass betroffene Firmen, die von Beanstandungen der Behörden betroffen sind, auch immer ihre verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten prüfen, wie z. B. Widerspruch oder Anfechtungsklage.

Inzwischen erfolgen in dem Bereich auch verstärkt Abmahnungen (z. B. wegen angeblich rechtlicher Unzulässigkeit des Vertriebs diverser CBD-Produkte), sodass auch hier betroffene Händler etc. immer prüfen sollten, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht und ggf. hiergegen vorgegangen werden sollte. 

Unternehmen aus Deutschland und dem Ausland, die im Bereich CBD tätig werden wollen, und ihre Produkte rechtskonform vertreiben wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


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