CBD/Cannabidiol: Wie können sich Unternehmen schützen? Anwälte informieren!

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Der Hanfinhaltsstoff Cannabidiol (CBD) hat seit rund 2 Jahren einen „Siegeszug“ angetreten. Es gibt eine steigende Zahl von Firmen und Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind und die Hanfprodukte/CBD-Produkte sind inzwischen nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland in immer größerem Umfang in Apotheken, Drogerien, Discountern und sogar „Spätis“ anzutreffen.

Immer mehr Unternehmer wollen sich dabei nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg in Deutschland im Wachstumsmarkt CBD, Cannabidiol, positionieren, dem nicht psychoaktiven Bestandteil der Cannabispflanze, dem auch positive Eigenschaften nachgesagt werden wie entspannungsfördernde Eigenschaften, Hilfe bei Schmerzlinderung, Epilepsie und das bei nur angeblich geringen Nebenwirkungen.

Aber Achtung: Firmen, die im Bereich CBD tätig sein wollen, sei gesagt, dass die Rechtslage in Deutschland und Europa nach wie vor höchst kompliziert ist und immer im Einzelfall vor Invehrkehrbringen eines CBD-/Hanfproduktes z. B. als Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel geprüft werden sollte, ob es den gesetzlichen Regularien entspricht. Auch Firmen, die bereits Untersagungsverfügungen von Behörden erhalten haben, sollten immer ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Probleme macht hier den CBD-Unternehmen, die ihr Produkt als Nahrungsergänzungsmittel vermarkten wollen, verstärkt die EU-Novel-Food-Verordnung, wonach gem. Art. 6 Abs. 2 NFV nur zugelassene und in der Liste der Europäischen Union aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Unionsliste festgelegten Bedingungen und Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Diese wurde auch Anfang 2019 erst geändert.

Es sollte immer vorab geprüft werden, ob eine Antragstellung nach der EU-Novel-Food-Verordnung erforderlich ist oder nicht und dabei immer die spezifischen Produkteigenschaften geprüft werden, d. h., ob ein Vollspektrum-Produkt, ein Extrakt oder ein Isolat vorliegt, auch die CBD- und THC-Grenzen müssen geprüft werden.

Verständlicherweise versuchen Unternehmen eine Antragstellung nach der EU-Novel-Food-Verordnung zu vermeiden, weil diese mit hohen Kosten von mehreren hunderttausend Euro verbunden sein könnte und viel Zeit in Anspruch nehmen könnte. Hier sollten die Möglichkeiten im Einzelfall ausgelotet werden.

Allerdings sollen interessierte Unternehmen darauf hingewiesen werden, dass immer im Einzelfall die rechtlichen Bestimmungen geprüft werden sollten, denn gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel macht sich strafbar, wer entgegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr bringt oder in einem Lebensmittel verwendet.

Es gab inzwischen auch über 40 Razzien in Berlin und Bayern in diversen CBD-Shops bundesweit und die Staatsanwaltschaft warf den Unternehmen teilweise Handel mit Betäubungsmitteln vor, was für Verunsicherung sorgte. Auch bei noch nicht rechtskräftigen Urteilen gegen die Betreiber einer Hanfbar in Braunschweig wurden diese zu Bewährungsstrafen von 7 und 9 Monaten verurteilt, außerdem wurden in Lagern mehrere Kilogramm Nutzhanfblüten beschlagnahmt, was für betroffene Unternehmen erhebliche Umsatzeinbußen bedeuten kann.

Da auch die Ordnungsbehörden inzwischen verstärkt Maßnahmen ergreifen, können Unternehmen, die von Beanstandungen der Behörden betroffen sind, auch immer ihre verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten prüfen.

Dazu gehören z. B. das Anhörungsverfahren gemäß § 28 VwVfG, aber auch ein Widerspruch oder die Anfechtungsklage, die in der Regel aufschiebende Wirkung gem. § 80 VwVfG haben.

Weitere Möglichkeiten wie Rechtsmittel gegen die Anordnung einer eventuellen sofortigen Vollziehung stehen zur Verfügung.

Unternehmen aus Deutschland und dem Ausland, aber auch Investoren, die im Bereich CBD tätig werden wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


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