Ceros Media Group Sàrl – BaFin schreitet ein

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Gegenüber der Ceros Media Group Sàrl, Remich und Bad Homburg, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde die Einstellung und Abwicklung eines Einlagengeschäfts angeordnet.

Von Ceros Media Group Sàrl wurden Anlegen Anlagen in Form von Genussrechten angeboten und es wurden dabei Gelder in erheblichem Umfang entgegengenommen, so die BaFin.

Bei der Anlage von Kapital auf der Grundlage von Genussrechtsverträgen wurde aber ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dass dafür eine Genehmigung der BaFin besteht, so die Behörde.

Notwendigkeit eines Prospektes

Für das Angebot von Genussrechten in Deutschland muss der Anbieter nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vor der Emission einen Prospekt veröffentlichen, der von der BaFin geprüft wird.

Ein derartiger Prospekt existiert, soweit bekannt, nicht.

Unerlaubte Einlagengeschäfte 

Wenn im Zusammenhang mit einer Anlage in Genussrechten eine unbedingte Rückzahlung des Kapitals versprochen wird, handelt es sich um ein Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Hierfür muss ein Anbieter aber eine Genehmigung der BaFin haben, die nicht existiert.

Wenn man über das Internet die Webseite von Ceros Media Group Sàrl aufrufen will, erscheint auch eine Warnmeldung, dass ein mögliches Sicherheitsrisiko erkannt wird.

Möglichkeiten für Anleger von Ceros Media Group Sàrl

Bei einem unerlaubten Betreiben eines Einlagengeschäftes kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG darstellen lassen.

Wenn Sie der Ceros Media Group Sàrl Kapital für eine Anlage in Genussrechten zur Verfügung gestellt haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu klären.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 27.03.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

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