Rechtstipp vom 27.05.2009

Chance für kleine Unternehmen: Umsatzsteuer - Ist-Besteuerung

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes beschlossen, den Wechsel von der Soll-Besteuerung zur Ist-Besteuerung zu erleichtern. Mit der Gesetzesänderung wird es deutschlandweit möglich, bis zum einem Vorjahresumsatz von 500.000,00 € zur Ist-Besteuerung zu wechseln.

Was versteht man unter Soll-Besteuerung?

Sie ist der Regelfall. Die Steuer entsteht bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde, auch wenn noch keine Zahlung durch den Kunden erfolgt ist. Der Gewerbetreibende muss also die in der Rechnung an den Kunden ausgewiesene Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums bezahlen. Der Gewerbetreibende zahlt also bereits mit Rechnungsstellung an den Kunden die Umsatzsteuer an das Finanzamt.

Was versteht man unter Ist-Besteuerung?

Hier entsteht die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts für die Leistung. D.h.: Erst wenn der Gewerbetreibende seine Rechnung durch den Kunden bezahlt bekommt, muss er auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen. Der Gewerbetreibende zahlt also die Umsatzsteuer erst, wenn er das Geld vom Kunden tatsächlich auf seinem Konto hat. 

Die Ist-Besteuerung hat den offensichtlichen Vorteil, dass die Liquidität der Unternehmen geschont wird, da nicht Geld an das Finanzamt gezahlt werden muss, das bisher noch nicht im Unternehmen eingegangen ist. Gerade bei der schlechten Zahlungsmoral in Zeiten der Wirtschaftskrise kann dies eine erhebliche Entlastung bedeuten. 

Nach § 20 Abs. 1 UStG war ein Wechsel zur Ist-Besteuerung auf Antrag nur möglich, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangen Kalenderjahr 250.000,00 € nicht überschritten hat. Für Unternehmen in Ostdeutschland bestand diese Möglichkeit nach § 20 Abs. 3 UStG bis zu einem Vorjahresumsatz von 500.000,00 €.

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes, welche voraussichtlich Mitte Juni vom Bundestag beschlossen werden wird, kann mit dem richtigen Antrag beim Finanzamt also dringend benötigte Liquidität gewonnen werden.

Kleine Gewerbetreibende sollten über die Wahl zur Ist-Besteuerung dringend mit ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater sprechen. Das Finanzamt nimmt den Wechsel nur auf Antrag vor. 

Georg Josef Uphoff

Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator (IHK)


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