Chance für Verbraucher – warum Sie weiterhin Ihren Darlehensvertrag widerrufen können

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Immer wieder gehen Entscheidungen von Gerichten durch die Medien, welche unwirksame Klauseln in den AGB von Banken und Sparkassen zum Inhalt haben. So auch im letzten Herbst geschehen, als das LG Ravensburg eine Aufrechnungsklausel in den AGB einer Sparkasse als unzulässig qualifizierte und einem Verbraucher aus diesem Grunde ein Widerrufsrecht zubilligte.

Als Aufrechnungsklausel wird eine Textpassage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken oder Sparkassen bezeichnet, die in etwas Folgendes beinhaltet: 

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse/Bank nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Was diese Klausel ausdrücken will, ist, dass Kunden zum Beispiel bei der Rückabwicklung des Kreditvertrages seine bereits gezahlten Raten und Zinsen nur mit der Rückzahlung der vollen Darlehenssumme verrechnen dürfen, wenn seine Forderungen gerichtlich bestätigt wurden. 

Dies hat bereits der BGH im März 2018 für unzulässig erklärt. Das LG Ravensburg geht aber noch einen Schritt weiter und leitet daraus ein Widerrufsrecht für den Kreditnehmer ab. Der Kunde soll also, obwohl die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist, sich trotzdem noch vom Vertrag lösen können. Der Vorteil liegt einerseits in den heute geringeren Zinsen, von denen man durch den Abschluss eines neuen Vertrags profitieren würde und andererseits im Entfallen der sonst zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung.

Den vollständigen Artikel können Sie unter http://www.wkblog.de/neue-chance-fuer-verbraucher-warum-sie-weiterhin-ihren-darlehensvertrag-widerrufen-koennen/ aufrufen.


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