Clever erben und vererben - Das Berliner Testament und seine Schwächen

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Versorgung von Kindern mit Behinderung - Das Behindertentestament - und die Rettung des Einfamilienhauses im Pflegefall.

Es ist zum Allgemeingut geworden, dass Ehegatten ein sog. Berliner Testament errichten, um damit zu erreichen, dass nach dem Versterben eines Ehegatten zunächst der Partner erbt und sodann nach dessen Versterben, die Kinder.

Abgesichert wird dies meist noch durch eine Bestrafungsklausel für den Fall, dass die Kinder nicht abwarten wollen, bis beide Elternteile versterben und schon nach dem Tode des einen Teils ihren Pflichtteil verlangen.

Diese Gestaltung greift durch die veränderte Situation in der Gesellschaft, die immer älter aber auch immer hilfebedürftiger wird, zu kurz. Sie berücksichtigt nicht den Fall, dass der Erblasser oder der Erbe zum Pflegefall wird oder eine Schwerbehinderung erfährt.

In beiden Fällen ist aufgrund der sehr hohen Kosten für die Pflege und Versorgung das Leben in der Regel nur noch durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu finanzieren.

So sind die Pflegeheimkosten oder die Kosten der Versorgung bei Behinderung in der Regel höher als das eigene Einkommen bzw. die Rente. Gerade Behinderte haben in der Regel kein ausreichendes Einkommen. Aber auch die Renten reichen in der Regel nicht zur Kostendeckung.

Die Differenz der laufenden Kosten zu den Pflege- und Versorgungskosten trägt bei fehlender eigener Leistungsfähigkeit grundsätzlich das Sozialamt.

Dies aber erst dann, wenn das eigene Vermögen aufgebraucht ist. Dazu gehört auch das Erbe das man von seinem Ehegatten oder von seinen Eltern erhalten hat.

Zwar muss ein Einfamilienhaus selbst beim Umzug ins Pflegeheim grundsätzlich nicht veräußert werden, weil es als Schonvermögen gilt. Jedoch muss spätestens der Erbe desjenigen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt, letztlich die Kosten der Sozialhilfe erstatten. Das Einfamilienhaus muss dann im Zweifel spätestens im Erbfall verkauft werden.

Es sei denn, man hat sich auf diese Situation vorbereitet und das Testament mit dem vererbt wird, so gestaltet, dass die Sozialbehörde auf das Vermögen insbesondere das Einfamilienhaus nicht zugreifen kann.

Grundsätzlich sind Testamente zum Nachteil des Sozialhilfeträgers zwar unwirksam, weil sie gegen die guten Sitten verstoßen. Dies gilt jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht automatisch für alle Testamente. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr immer wieder Ausnahmen bei der Absicherung von Behinderten und in Pflegesituationen zugelassen.

Die individuelle Ausarbeitung des Testaments ist aufgrund des Ausnahmecharakters jedoch eine Aufgabe für einen Anwalt oder einen Notar. Die Gestaltungsvarianten sind dabei individuell auf die Familienverhältnisse abzustimmen.

Im Rahmen von Behindertentestamenten gibt es unterschiedliche Lösungsansätze: Bei der Vor- und Nacherbenlösung wird man den behinderten Erben, mit einer leicht über der Pflichtteilsquote liegenden Quote zum sog. nichtbefreiten Vorerben berufen. Bei der Vermächtnislösung, erhält der behinderte Erbe dagegen ein Vorvermächtnis. Darüber hinaus wird man eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen.

Bei Testamenten zum Schutz des Einfamilienhauses vor dem sozialrechtlichen Rückgriff im Pflegefall, ließe sich ähnlich verfahren, wobei besonderes Gewicht auch auf die Verhinderung des Zugriffs auf Erträge, wie Mieteinnahmen gelegt würde.

Beachtet man die dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten, wird es möglich, dem pflegebedürftigen Ehegatten und auch dem behinderten Erben eine Versorgung zu Teil werden zu lassen, die über dem gesetzlichen Mindeststandard liegt und bewahrt zudem das erworbene Einfamilienhaus für nachfolgende Generationen.

Wolfdietrich Axmann

Rechtsanwalt



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von ASRA - Kanzlei für Generationen

Beiträge zum Thema