Coach - ein Berufsbild ohne gesetzliche Norm?

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Zur Frage der richtigen Berufsbezeichnung und der zulässigen Tätigkeit

Die breite Verwendung des Begriffes „Coach" begründet sich darin, dass er in Deutschland nicht gesetzlich geschützt ist und keine gesetzlichen Anforderungen an die Führung dieser Bezeichnung geknüpft sind. Damit kann sich jeder [1] „Coach" nennen, eine Vielzahl von Coachtätigkeiten [2] erbringen und sich weiterbilden (ausbilden [3]). Dass der Gesetzgeber ein einheitliches Bild des „Coach" und einheitliche Anforderungen an seine Qualität [4] bislang nicht geschaffen hat, wirkt sich sowohl auf Anbieter-, als auch auf Nachfragerseite aus. Auf der Anbieterseite arbeiten Coachingverbände aktiv an der Durchsetzung von  Qualitätsstandards für die Aus/Weiterbildung für Coaches (durch Lizenzierungen, Qualitätskontrollen, etc.), um eine Transparenz auf dem Markt zu schaffen. Dabei variieren die Anforderungen und Empfehlungen. Auch Weiterbildungsinstitute versuchen, Maßstäbe zu setzen. Mitunter handelt es sich um Faktoren („Lebenserfahrung", „individuelle Eignung", „sittliche Reife", „professionelles Geschäftsgebahren"), die auslegbar sind. Auch wenn alle Empfehlungen keinen rechtsverbindlichen Charakter besitzen, so fordern doch alle Coachingverbände eine Mindestweiterbildung als Voraussetzung, um sich „Coach" zu nennen. Andererseits müssen sich Nachfrager bei der Auswahl der Vertrauensperson „Coach" neben persönlicher Empfehlung und persönlichem Eindruck insbesondere auch auf die Richtigkeit der Angaben zu dessen Ausbildung und Erfahrungen/Referenzen verlassen dürfen.

Bei der Einordnung der Tätigkeiten als Coach lässt sich immerhin auf schon bestehende gesetzliche Bestimmungen zurückgreifen. Diese sind solche, die für „ähnliche" Berufe gelten, nämlich das Psychotherapeutengesetz und das Heilpraktikergesetz. Daraus lässt sich ableiten, welche Trainingsinhalte ein Coach anbieten darf. Bestimmte Techniken und Methoden sind für die heilenden Berufen (Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker) reserviert. Zunächst gilt: Coaching zielt ab auf „Verbesserung" im Sinne einer Optimierung der Lebensqualität, einer Steigerung der vorhandenen Potenziale und richtet sich an Personen ohne Beeinträchtigungen (keine Störungen mit Krankheitswert).

Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Psychotherapie ist gemäß §1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG „jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist". Ausgenommen sind dabei „psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben", §1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG. Es besteht Approbationsvorbehalt. Psychotherapie richtet sich an Menschen, deren Selbststeuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Behandlungen solcher Störungen mit Krankheitswert richten sich somit vornehmlich auf Heilung oder Linderung.

Auswirkungen des PsychThG auf das Coaching

Coaches ohne Zulassung als Psychotherapeut dürfen grundsätzlich keine Trainingsinhalte anbieten, die auf Diagnose und Behandlung von psychischen Krankheiten abzielen.

Um einem möglichen Rückschluss auf eine unzulässige Tätigkeit als Psychotherapeut vorzubeugen, sollte im Coaching die Anwendung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Maßnahmen vermieden werden. Coaches ohne Zulassung als Psychotherapeut dürfen Trainings zur Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte, sowie sonstige Tätigkeiten anbieten und erbringen, die nicht vom Heilkundebegriff erfasst sind - also unterhalb der Krankheitsschwelle liegen. Coaches dürfen keine Berufsbezeichnung verwenden, die die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen impliziert.

Heilpraktikergesetz (HeilprG)

Das HeilprG sieht für jede Art der „Heilkunde" grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis vor. „Heilkunde" ist gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen". Heilkundliche Tätigkeit ist dann gegeben, wenn bei dem Hilfesuchenden der Eindruck entsteht, dass durch die Behandlung ein Heilungserfolg eintreten werde [5]. Eine erlaubnispflichtige Tätigkeit soll nach mehrheitlicher Meinung dann vorliegen, wenn ärztliche/medizinische Fachkenntnis erforderlich ist und die Tätigkeit Schaden verursachen könnte. Bei Überschneidungen zum PsychThG hat letzteres  Vorrang [6].

Auswirkungen des HeilprG auf das Coaching

Der Heilpraktikergewerbeschein ermöglicht im Rahmen seiner Erlaubnis grundsätzlich die Anwendung von psychologischen Behandlungsmethoden, jedoch nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut". Ohne Heilpraktikergewerbeschein sollten keine Trainings angeboten werden, welche gesundheitliche Schäden hervorrufen können, oder für welche ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erforderlich sind. Ohne Heilgewerbeschein sollte bei der Bearbeitung von Beschwerden unterhalb der Krankheitsschwelle darauf geachtet werden, dass beim Coachee nicht der Eindruck einer Heilbehandlung oder Linderung von Krankheiten entsteht. Ein Heilgewerbepraktikerschein ist nicht notwendig für Persönlichkeits-/Motivationstrainings oder der allgemeinen Führungskräfte- und Lebensberatung. Je mehr Coaching auf Gesundheitsförderung und Krankheitsverhinderung und je weniger auf Heilung und Linderung fokussiert, desto sicherer ist die Ausübung auch ohne Heilgewerbepraktikerschein.

Verwendung von Berufsbezeichnungen [7]

Unabhängig vom Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis darf ein Coach folgende Berufbezeichnungen verwenden: Coach, Persönlichkeitstrainer, Lebensberatung, Kommunikationstrainer, Neurolinguistisches Programmieren (NLP), Gestalttherapie und Gesprächstherapie. Dagegen unzulässig sind Bezeichnungen wie Psychotherapeut, psychologischer Berater, Spezialist für Psychotherapie/(tiefen)psychologische Techniken, Psychotherapeut (zugelassen nach dem HeilprG) und Heilpraktiker (Psychotherapeut).

Ausübung von Coaching Tätigkeiten

Zulässig sind (sofern keine Heilbehandlung i.S.d. PsychThG oder dem HeilprG gegeben): Beratung bezüglich Karriereplanung/-coaching, Bewerbungstraining, Entscheidungstraining bei Alltags- und beruflichen Fragen, (Selbst-)Motivationstraining, Zielfindung/Visionsentwicklung, Entspannungstechniken, Selbstmanagement (Umgang mit Problemen u. unangenehmen Situationen), Kommunikationsverbesserung, Präsentationscoaching, Konfliktmanagement, Führungskräftecoaching, Team-Coaching, Sport-Coaching, allgemeines mentales Training, Selbstmarketing, Flirten, Steigerung des Selbstbewusstseins, Stressbewältigung, Motivationshilfe bei akuten Krisen (Arbeitsplatzverlust, Trennung, Scheidung, Tod), allgemeine Lebensberatung, Konzentrationsstörungen, Lernschwäche (z.B. Legasthenie [8]), Schlafstörungen, Gesundheitscoaching, Unterstützung bei psychisch belastenden Konflikten, Verwendung von Trance/Hypnose. Dagegen unzulässig sind (evtl. zulässig mit Heilpraktikergewerbeschein) Diagnose oder Behandlung von: Phobien, Depressionen, Paranoia, Angstzuständen, Magersucht/Bulimie, Suchtkrankheiten, krankhaften Aggressionszuständen und Gewalttätigkeit, Allergien, Traumata, psychosomatischen Leiden und allen in den Aufstellungen DSM 3 und ICD-10 katalogisierten Krankheiten.

Kollidiert der Auftritt oder die Tätigkeit eines Coaches mit folgenden Vorschriften, kann dies zu den dort aufgeführten Sanktionen führen:  

♦ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung können dem Coach Verstöße gegen das UWG vorgeworfen werden. Auch der Coach darf sich keinen Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch verschaffen. §§ 3,5 UWG verbieten unlautere und irreführende geschäftliche Handlungen. So hat der Coach z.B. im Rahmen seines Marktauftrittes (Werbung, Internet, Türschilder etc.) korrekte Angaben zu seiner Befähigung und seinen angebotenen Dienstleistungen zu machen. Verstöße gegen das UWG liegen z.B. in einer Werbung mit gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen, die der Coach tatsächlich nicht erworben hat, oder mit nicht zutreffenden Hinweisen auf gesetzlich reglementierte Tätigkeitsinhalte, für welche eine Befähigung nicht vorliegt. Dieses Verhalten ist abmahnfähig. Folgen sind Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.

♦ PsychThG und HeilprG

Bietet der Coach psychologische Behandlungsleistungen ohne Approbation / Erlaubnis an, riskiert er eine Untersagungsverfügung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

♦ Strafgesetzbuch (StGB)

Vorsätzliche Verstöße gegen PsychThG und HeilprG stellen eine Straftat (§§ 132 a StGB, § 5 HeilprG) dar - geahndet werden kann mit Geld- / Freiheitsstrafen.

Trotz fehlender unmittelbar gesetzlich anwendbarer Bestimmungen ist der Coach alles andere als ein „Gesetzloser". Eine Orientierung an vorgenannten Gesetzen ist möglich und bietet einen Rahmen zur Ausgestaltung des Berufsbildes. Im Einzelfall kommt eine Abstimmung mit der zuständigen Verwaltungsbehörde in Betracht. Das Fehlen eines direkten gesetzlichen Leitbildes bedeutet für den Coach gleichwohl, dass er insbesondere für seine Qualifizierung, die Qualität seiner Tätigkeit und für seinen Marktauftritt in höherem Maße Sorge zu tragen hat und einen höheren Grad an Sensibilität für sein Erscheinungsbild im Wettbewerb aufbieten muß, als andere Berufsgruppen. Fehler können schnell mit Abmahnungen bestraft werden. Dann gilt es, überlegt zu handeln, schließlich bedeutet eine unterzeichnete Unterlassungserklärung [9] den Abschluss eines Vertrages mit einem Wettbewerber über einen Zeitraum von 30 Jahren. Konflikte mit  einschlägigen Gesetzen PsychThG und HeilprG werden vermieden, wenn der Coach sich mit solchen Anliegen beschäftigt, die keine Störung mit Krankheitswert darstellen. Die rechtliche Situation mag sich somit nicht unbedingt als optimal darstellen und setzt den Coach auch dem Wettbewerb mit ungleich qualifizierten Anbietern aus. Dennoch setzt sich der mündige Nachfrager mit der Qualifikation des Coaches kritisch auseinander [10]. Das unterstützt wiederum die Tätigkeit der Coachingverbände und hilft, unseriöse Anbieter auszugrenzen.

Sofern Sie weiterführende Fragen zum Thema „Coach und Recht" haben, stehe ich Ihnen gerne über anwalt@ra-zimmermann.net zu Verfügung.

Rechtsanwalt Boris Zimmermann, Frankfurt a.M.

Der Autor ist Kooperationspartner des Deutschen Coaching Verbandes e.V. und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Vertragsrecht, speziell auch für Coaches und Trainer. 


[1] Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich auf beide Geschlechter

[2] Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen - Vergütungspflicht trotz Vorliegens einer nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unmöglichen Leistung ? Sittenwidrig? BGH III ZR 87/10 vom 13.01.2011, Verfahren noch nicht abgeschlossen

[3] Der allgemein gebräuchliche Begriff "Coaching-Ausbildung" ist aus wissenschaftlicher Sicht nicht korrekt, richtigerweise heisst es "Coaching-Weiterbildung". "Coaching" ist bislang keine Profession, entsprechend gibt es auch keine entsprechende (Berufs-) Ausbildung.

[4] Die unterschiedliche Auffassung zweier im Wettbewerb stehender Coachingsdienstleister zu den notwendigen Voraussetzungen führte zur Abmahnung desjenigen, der dem anderen u.a. mangelnde Qualität vorwarf, OLG Köln 2009, Az. 6 U 48/09

[5] So die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts

[6]. Nach behördlicher Praxis dürfen Heilpraktiker, die auch für den Bereich Psychotherapie eine Erlaubnis besitzen, alle psychologischen Behandlungsmethoden im Rahmen der erteilten Heilpraktikererlaubnis anwenden, soweit sie nur keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen (die Literatur vertritt eine andere Ansicht). Überschätzt ein Coach mit Heilpraktikererlaubnis seine eigene wissenschaftliche Kompetenz und verursacht einen Behandlungsfehler, trägt er das Haftungsrisiko

[7] Abweichungen durch zuständige Verwaltungsbehörden sind möglich.

[8] Ausgehend davon, dass wohl kein Heilpraktikerschein erforderlich ist, ist jedoch eine vorherige Klärung mit der zuständigen Verwaltungsbehörde sinnvoll.

[9] Wen eine Abmahnung erreicht hat, der kommt häufig nicht daran vorbei, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die geforderte Erklärung enthält regelmäßig hohe Vertragsstrafen. Bevor eine solche Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist deshalb auch zu prüfen, ob eine Abwandlung der Erklärung in Betracht kommt.

[10] So machen sich z.B. Großunternehmen vor dem Abschluss eines Rahmenvertrages und Aufnahme des Coaches in den Pool des Unternehmens vom Coach ein möglichst genaues Bild: neben dem Fachbereich führt auch die Personalabteilung ein „Vorstellungsgespräch" und lässt sich Referenzen geben


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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