Collectia GmbH widerruft Negativeintrag bei Schufa-Holding AG

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Bereits im Jahr 2020 und 2021 berichteten wir mehrfach über die Löschung eines Negativeintrages der von der Collectia GmbH vorgenommen wurde.

Auch diesmal meldete sich wieder eine Betroffene in der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälte mbB, die mit einem Eintrag der Collectia zu kämpfen hatte. Dieser stammte aus einem Vertrag zwischen der Betroffenen und FitX Deutschland GmbH. Die eingetragene Forderung belief sich auf 99 Euro.

Was war passiert?

Die Betroffene aus Rheinland-Pfalz erhielt im Februar 2021 eine Mahnung von der Collectia über eine offene Forderung in Höhe von 28 Euro. Diese beglich sie umgehend und glaubte, dass die Sache somit erledigt wäre.

Da sie seitdem allerdings in punkto Kredit nur noch Absagen erhielt, besorgte sich die Betroffene im Januar 2022 eine Schufa-Auskunft, in der sie tatsächlich einen Negativeintrag der Collectia GmbH vorfand.   Sodann rief sie bei dieser an und erfuhr, dass es sich bei dem Eintrag wohl um Inkassogebühren handelte, die auf den beglichen Monatsbeitrag in Höhe von 28 Euro angefallen sein sollten.

Wie konnte eine Löschung erzielt werden?

Um eine Löschung des Negativeintrags und seiner sog. Folgeeinträge erzielen zu können, meldete sich die Betroffene in der Kanzlei AdvoAdvice. Der für die Rheinland-Pfälzerin tätig gewordene Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser kontaktierte mit Schreiben vom 15.02.2022 die Collectia GmbH und forderte diese zum Widerruf des Eintrages auf. Der Anspruch auf Widerruf ergibt sich daraus, dass die Betroffene keine Mahnungen, geschweige denn einen Hinweis dahingehend erhalten hatte, dass zukünftig bei Nichtzahlung ein Negativeintrag erfolgen werde.

Das Schreiben von Anwalt und Schufa-Experte Dr. Rohrmoser an die Collectia blieb von dieser zunächst unbeantwortet. Nach anschließender Erinnerung und Fristverlängerung, meldet sich die Collectia über ihren anwaltlichen Vertreter und verpflichtete sich, bis zum 11.04.2022 den Widerruf der Einmeldung gegenüber den Schufa Holding AG zu erklären.

Immer wieder Probleme mit Fitnessstudioverträgen

Bei der Kanzlei AdvoAdvice melden sich immer wieder Betroffene, die Probleme mit Forderungen aus Verträgen mit Fitnessstudios haben. Hierbei geht es oftmals auch um Zahlungen, die während der Corona-Pandemie nicht erfolgt sind und nach Ansicht der Fitnessstudio-Anbieter zu zahlen waren. Hier hat aber der Bundesgerichtshof durch seine Rechtsprechung Klarheit geschaffen, dass für die Zeit von Schließungen während der Corona-Pandemie keine Zahlungen verlangt werden können.

Wer also nichts geschuldet hat, kann dafür auch nicht in die Schufa eingetragen werden. Das wird aber weiterhin falsch gemacht.

Nutzen Sie daher die Chance, sich an das Expertenteam der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin zu wenden, das schon vielfach Negativeinträge zur Löschung bringen und vielen Betroffenen schnell helfen konnte. Nutzen Sie hierzu unsere Telefonnummer 030 921 000 40 oder schicken Sie uns eine Email an info@advoadvice.de. Gerne können Sie auch direkt über Anwalt.de Kontakt zu Ihren Anwälten und Schufa-Experten Dr. Raphael Rohrmoser und Dr. Sven Tintemann aufzunehmen. 

Hilfreiche Tipps zum Datenschutz und zum Schufa-Recht finden Sie unter https://advoadvice.de/themen/schufa-und-datenschutz oder in unserem Blog unter https://advoadvice.de/blog.

Weitere Informationen über den Autor des Artikels finden Sie auch unter https://tintemann.de


Foto(s): AdvoAdvice


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