Contergangeschädigte haben keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Denn sie seien keine Gewaltopfer im Sinne des OEG, hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine 1961 geborene Frau, die durch das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan des damaligen Pharmaunternehmens Grünenthal GmbH im Mutterleib geschädigt worden war. Sie erhält bereits Rentenleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz, fordert jetzt aber eine weitere Entschädigung nach dem OEG. Das LSG hat der Frau die Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage versagt.
Seiner Ansicht nach ist die Contergangeschädigte kein Opfer einer Gewalttat geworden. Ein vorsätzlicher, in feindseliger Willensrichtung auf ihre körperliche Integrität abzielender schädigender Vorgang durch die Verantwortlichen der Firma Grünenthal sei weder in der Entwicklung noch in dem anschließenden Vertrieb des Schlaf- und Beruhigungsmittels Contergan feststellbar.
Das LSG hat sich im Wesentlichen die Feststellungen des Landgerichts (LG) Aachen aus einem Beschluss aus dem Jahr 1970 in der Strafsache gegen die Verantwortlichen der Firma Grünenthal zu eigen gemacht. Das LG hatte nach umfassender Beweisaufnahme das Strafverfahren gegen die verantwortlichen Mitarbeiter der Grünenthal GmbH eingestellt. Die Missbildungen durch Contergan seien für die Mitarbeiter der Firma Grünenthal nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht vorhersehbar gewesen. Neue Erkenntnisse, so das LSG Nordrhein-Westfalen, seien heute, vierzig Jahre nach diesem Strafprozess, nicht zu erwarten.
Landessozialgericht Nordhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2010, L 10 (6) B 8/09 VG
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