Rechtstipp vom 07.04.2010

Contergangeschädigtes Kind gestorben: Erbende Eltern können gegenüber Sozialhilfeträger haften

Es ist möglich, dass Eltern als Erben ihres contergangeschädigten Kindes mit dem Nachlass für Sozialhilfeleistungen haften müssen, die das Kind rechtmäßig erhalten hat. Dies zeigt ein vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedener Fall, in dem das verstorbene Kind Leistungen aus der «Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder» erhalten hatte, die zu seinen Lebzeiten wegen einer gesetzlichen Regelung bei der Sozialhilfe nicht anzurechnen waren. Die Eltern als Erben kämen aber nicht in den Genuss dieser Regelung, so das BSG. Deswegen könne der Sozialhilfeträger sie nach dem Tod des Kindes wegen der erbrachten Sozialhilfeleistungen als Erben in Anspruch nehmen.

Geklagt hatten die Eltern eines contergangeschädigten Kindes, das 2003 verstorben ist. Die schwerbehinderte Tochter hatte von der «Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder» eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25.000 Mark und eine monatliche Rente in Höhe von zuletzt 1.024 Mark beziehungsweise des entsprechenden Euro-Betrags erhalten. Seit Januar 1997 leistete der beklagte Sozialhilfeträger Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in einem Heim. Dabei wurden die Leistungen der Stiftung auf Grund gesetzlicher Regelung weder als Einkommen noch als Vermögen berücksichtigt. Nach dem Tod der Tochter machte der Sozialhilfeträger gegenüber den Klägern, den Erben, einen Ersatzanspruch in Höhe von jeweils über 28.000 Euro wegen der erbrachten Sozialhilfeleistungen geltend. Denn der Nachlasswert beliefe sich auf über 63.000 Euro, von dem allerdings noch die Bestattungskosten von fast 5.000 Euro abzuziehen seien. Die Klagen blieben in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Das BSG hat das Urteil der zweiten Instanz aufgehoben. Allerdings verwies es die Sache nur deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, weil nicht mit hinreichender Sicherheit entschieden werden konnte, ob die geltend gemachten Ersatzansprüche von jeweils über 28.000 Euro auf rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen beruhten. Dies möge zwar im Hinblick auf den Gesamtzeitraum der Leistungserbringung und die Art der Leistungen wahrscheinlich sein, entbinde jedoch weder den Beklagten noch die Instanzgerichte von der genauen Überprüfung deren Rechtmäßigkeit, so das BSG.

Entgegen der Ansicht der Kläger bestünden ansonsten aber keine Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide des Beklagten, so das BSG. Insbesondere könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, dass Vermögen, das bei ihrer Tochter auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer «Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder» (StiftG) wegen deren Conterganschädigung nicht bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden habe dürfen, auch bei den Erben nicht angegriffen werden dürfe. Eine entsprechende Regelung enthalte weder das StiftG noch das Bundessozialhilfegesetz (seit 01.01.2005 SGB XII).

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 23.03.2010, B 8 SO 2/09

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