Corona – Betriebsschließungsversicherung muss Gastwirt Entschädigung zahlen

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Über eine Million Euro muss die Betriebsschließungsversicherung eines Münchner Gastwirtes zahlen und damit für die Einbußen einstehen, die das Wirtshaus aufgrund des Corona-Lockdowns erlitten hatte. Ein Urteil des Münchner Landgerichtes beendet jetzt erstinstanzlich und vorläufig den ersten Corona-Rechtstreit zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer über die Auslegung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. 

Während die eine Seite defacto von einer versicherten Betriebsschließung ausging, sah die andere eine Epidemie nicht als Eintrittsgrund an. Eine Epidemie wie Corona sei nicht versicherbar und dies gehe auch klar aus den Versicherungsbedingungen hervor. Rechtsanwältin Eva Birkmann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Das Verfahren ist sicher wegweisend für hunderte weiterer derzeit noch offenen Klagen. Zudem gehe ich davon aus, dass aufgrund dieses ersten positiven Urteils noch weitere Klagen eingereicht werden!“ 

Die angeklagte Bayerische Versicherungskammer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Gründe für Schließungen im Rahmen behördlicher Anordnungen in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sein müssen. Der Covid-19-Erreger komme hier nicht vor! 

Das Landgericht München kritisierte die fehlende Transparenz der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen. Birkmann: „Niemand kann nach dem Studium dieser Bedingungen deutlich erkennen, ob Corona nun versichert ist oder nicht, aber eben auf diese Transparenz haben Versicherungsnehmer einen gesetzlichen Anspruch!“ 

Zitat der Richterin: „Man kann von einem Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass ihm das Infektionsschutzgesetz geläufig ist!“ Nach Meinung des Gerichtes ist es auch unerheblich, dass nicht eine individuelle Betroffenheit oder Bedrohung zur Betriebsschließung geführt habe, oder man nur einer behördlichen Anordnung gefolgt sei.  Birkmann: „Maßgeblich ist die Tatsache der Betriebsschließung und der nachzuweisenden Einnahmeausfälle!“ 

Interessant ist auch, dass Corona-Hilfen wie Kurzarbeitergeld oder Liquiditäts-Hilfen vom Schaden nicht abgezogen werden müssen. 

Man kann davon ausgehen, dass die Versicherungskammer in Berufung gehenwird, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. 

Mehr Informationen: https://www.corona-rechtlich.de/

 

 

 



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