Corona - Homeoffice Pflicht

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Nach dem Willen der Bundesregierung soll zur Eindämmung der Corona-Infektionszahlen in Deutschland deutlich mehr Arbeit als bisher von Zuhause aus erledigt werden. Sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, müssen Arbeitgeber ab nächstem Mittwoch ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause anbieten. Dies sieht die vom Bundesarbeitsministerium erlassene „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ (Corona-ArbSchV-E) vor. 

Nach der neuen Verordnung ist keine verschärfte Sanktion bei einem Verstoß gegen diese Pflicht mehr vorgesehen. Auch die Kontrollbefugnisse sind nicht mehr so stark geregelt. Das Klagerecht für Beschäftigte wurde ebenfalls gestrichen. Durch die neue Regelung zum Homeoffice soll die Zahl der Menschen reduziert werden, die bisher weiter täglich zur Arbeit pendeln.

Darüber hinaus enthält die Verordnung verschärfte Schutzregeln für Beschäftigte, die beruflich bedingt nicht von zu Hause aus arbeiten können.

Fraglich ist, inwiefern es für einen derart weitgehenden Eingriff in die betriebliche Organisationshoheit und die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Arbeitgebers anstatt einer bloßen Verordnung nicht eher eines formellen Gesetzes bedürfe.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung soll folgende Punkte umfassen:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Die Arbeitgeber haben für Beschäftigte, welche nicht im Homeoffice arbeiten können, durch geeignete Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Es sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden und möglichst zeitversetzt gearbeitet werden; dies gilt in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.
  • Es müssen für das Arbeiten im Betrieb medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn bestimmte Anforderungen an Räume oder Abstand nicht eingehalten werden können.

Die Verordnung gilt befristet bis zum 15. März. Die Verordnung soll am 27. Januar in Kraft treten.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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