Corona-Klagen gegen Versicherung: Jetzt prüfen und handeln! Anwälte informieren!

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Im Rahmen der Corona-Virus-Krise sind inzwischen viele Betriebe und Unternehmen von Schließungen betroffen und haben erhebliche Umsatzausfälle bis verzeichnen, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweisen.
Zwar haben diverse Betriebe und Unternehmen Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die Ausfälle abdecken sollen, oftmals verweigerten die Versicherungen aber die Auszahlung, mittlerweile gehen diverse Versicherungen dazu über, den geschädigten Betrieben lediglich einen Teil des Schadens, oftmals nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner ca. 15 % des wahren Schadens, im Wege "der Kulanz" anzubieten.

Für viele Betriebe dürfte ein derartiges Angebot nach Ansicht von Dr. Späth & Partner, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, zu niedrig sein und im Klagewege bessere Chancen bestehen

Schon das  LG München hatte mit einem ersten, noch nicht rechtskräftigem Urteil mit dem Az 12 O 5895/20 der Klage eines Gastwirtes gegen die beklagte Versicherungskammer statt gegeben und diese zum Schadensersatz in Höhe von über 1 Mio. € verurteilt.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, gibt das LG München in seinem Urteil wichtige Anhaltspunkte für weitere Betroffene:

So sei § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so müsse dem Versicherungsnehmer laut LG München deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehen würde.

Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 der AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlautes von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decken würde.

Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Außerdem sei das Infektionsschutzgesetzt seit seiner Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert worden und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden.

Dies bliebe jedoch dem Versicherungsnehmer verborgen und er müsse auch nicht damit rechnen. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der VN laut LG München letztlich die Auflistung in 3 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen Fassung des IfSG vergleichen.

Diese Auffassung des LG München überzeugt und betroffene Betriebe, deren Betriebsschließungsversicherung eine Auszahlung verweigert oder nur einen Bruchteil des eingetretenen Schadens ersetzen will, sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten nicht länger warten, sondern umgehend ihre Rechte durch eine qualifizierte Anwaltskanzlei prüfen lassen. 

Auch sollten sich betroffene Unternehmen nach Ansicht von Dr. Späth & Partner nicht vorschnell auf von Versicherungen angebotene Vergleiche einlassen, die sich im Nachhinein als zu unvorteilhaft heraus stellen könnten.

Für Betriebe, die rechtsschutzversichert sind, stellen Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne eine kostenlose Anfrage an diese, teilweise übernehmen RS-Versicherungen die Kosten.


Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 15 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-/Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht tätig und beraten betroffene Betriebe und Unternehmen gerne.



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