Corona-Lockdown: Schule & Kita zu: Kinderkrankengeld beantragen! Alle Infos

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Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ist nicht neu. Doch die Schul- und Kitaschließung bringt neue Herausforderungen mit sich, zum Beispiel die Betreuung des Kindes während der Arbeitszeiten. Aber Eltern werden nunmehr stärker entlastet.

Änderungen bei dem Kinderkrankengeld

In der Vergangenheit, genauer bis zum 04.01.2021, bekam man Kinderkrankengeld, wenn das Kind krank zu Hause war und ein Nachweis des Kinderarztes  bei der Krankenkasse vorgelegt wurde. Das Ganze war pro Kind auf 10 Tage und maximal 25 Tage im Jahr begrenzt. Bei Alleinerziehenden galt immer das Doppelte. Doch jetzt gibt es zwei wesentlichen Änderungen und zwar zugunsten der Eltern. Erstens besteht nun nicht mehr nur der Anspruch wenn das Kind krank ist, sondern auch immer dann, wenn Schule & Kita geschlossen sind. Der zweite wichtige Punkt ist, es sollen nicht nur 10 Tage möglich sein, wie bisher, sondern es gibt noch weitere 10 Tage pro Kind obendrauf. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Tatsächlich gilt die Regelung schon rückwirkend. Ab dem 05. Januar 2021 kann man das Ganze beantragen.

Wer hat überhaupt den Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Anspruch auf das Geld haben die gesetzlich Versicherten, die auch selber einen Anspruch auf Krankengeld hatten und deren Kind natürlich gesetzlich versichert ist. Weitere Voraussetzung ist, dass keine andere, im Haushalt lebende Person, das Kind betreuen kann.

Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?

Bisher war es so, dass ein Nachweis von einem Arzt bei der Krankenkasse vorgelegt werden soll, was jedoch jetzt nicht mehr möglich ist, wenn das Kind keine Betreuungsmöglichkeit hat. Dann muss eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Darf der komplette Anspruch für die Situation genutzt werden, dass die Präsenzpflicht aufgehoben wurde?

Ja ist hier die klare Antwort. Wichtig ist hierbei, dass die Schule nicht komplett geschlossen sein muss, die Aussetzung des Präsenzunterrichts ist ausreichend.

Was passiert, wenn die Tage verbraucht sind, die Präsenzpflicht aber immer noch aufgehoben ist?

Im Infektionsschutzgesetz gibt es eine weitere Regelung für die Eltern. Wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist und keine andere Betreuung möglich ist besteht ein weiterer Anspruch.  Danach hat man einen Anspruch auf 10 Wochen, Alleinerziehende sogar auf 20 Wochen, jedoch bekommt man nur 67% seines Nettogehalts.

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Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät Unternehmen und Verbraucher bundesweit engagiert und kompetent in rechtlichen Fragen, auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

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