Corona-Virus: Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über Urlaubsziele informieren?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Die Corona-Krise wirft Fragen auf, über die vor wenigen Monaten keiner ernsthaft nachgedacht hätte. Kaum ein Chef hätte Auskunft über den Urlaubsort seiner Mitarbeiter verlangen wollen. Genau darüber wird aber in Corona-Zeiten diskutiert. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck nimmt dazu Stellung:

Vorab: Zur Frage, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie verpflichtet ist, dem Arbeitgeber Urlaubsort und -region zu nennen, gibt es noch keine arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Man muss diese Frage anhand von arbeitsrechtlichen Prinzipien beantworten.

Eine davon ist: Die Schutz- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern; danach ist er dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu schützen, was eben auch beinhaltet, dass er das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus am Arbeitsplatz möglichst gering halten muss.

Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass der Arbeitgeber das Recht hat, seine Mitarbeiter zu fragen, ob sie irgendwo Urlaub gemacht haben, wo das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus höher ist, als hierzulande beziehungsweise im jeweiligen Bundesland.

Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er darauf eine wahrheitsgemäße Antwort geben muss, entweder indem er verneint, weil er nicht in einem Risikogebiet war, oder indem er das Risikogebiet nennt, wo er sich aufgehalten hat. Was ein Risikogebiet ist, entscheidet sich anhand der Einschätzung der behördlichen Stellen und des Robert-Koch-Instituts, abrufbar auf den jeweiligen, aktuellen, Websites.

Diese Auskunftspflicht hat für Arbeitnehmer weitrechtende Konsequenzen: Antwortet der Arbeitnehmer nicht wahrheitsgemäß, indem er beispielsweise sagt, dass er an der Ostsee war, obwohl er tatsächlich Urlaub in der Türkei gemacht hat, verstößt er damit wohl gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber darf ihn deshalb wohl regelmäßig abmahnen und ihm deshalb im Extremfall unter Umständen sogar kündigen.

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