Coronavirus und die Auswirkungen auf die Arbeitswelt

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Das Coronavirus breitet sich immer stärker aus und es sind die ersten Fälle in Deutschland registriert. Es wird derzeit sogar schon von einer Pandemie gesprochen. Die Auswirkungen des Virus auf das Wirtschafts- und Arbeitsleben sind weitreichend. Betriebe müssen vorübergehend geschlossen, Reisen eingestellt und Mitarbeiter müssen aufgefordert werden, sich auf eine mögliche Infektion untersuchen zu lassen. Deshalb werden nachfolgend wichtige arbeitsrechtliche Fragestellungen beantwortet und wichtige praktische Hinweise gegeben.

Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer haben wie generell einen Anspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – vorbehaltlich günstigerer individual- oder kollektivrechtlicher Regelungen – für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn den Arbeitnehmer an der Erkrankung ein Verschulden trifft; wenn er z. B. gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstößt und deshalb erkrankt.

Allgemeine Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat eine grundsätzliche arbeitsvertragliche Nebenpflicht zum Herstellen von Schutzmaßnahmen und zur Risikominimierung (§ 242 Abs. 2, 618 BGB). Er sollte deshalb Maßnahmen entwerfen, damit eine Ansteckungsgefahr vermieden wird und um über Risiken aufzuklären. Folgende Maßnahmen sind in Betracht zu ziehen (Hinweise hierzu existieren auch auf der Website des Robert-Koch-Instituts, vgl. auch Handelsblatt Blog):

  • Hinweise zur Einhaltung von Hygienevorschriften (Begrüßung mittels Handschlags vermeiden, vermehrtes Desinfizieren und Waschen der Hände)
  • Aufklärung über die generellen Krankheitssymptome
  • Ermittlung von Risikogruppen und Anordnung ärztlicher Untersuchungen
  • Freistellung mit Bezahlung oder Anordnung von Home-Office bei gefährdeten Mitarbeitern
  • Tragen spezieller Schutzmasken

Verhalten des Arbeitgebers bei Verdacht oder Infektion

Wenn es zu einem konkreten Verdacht oder einer Infektion eines Mitarbeiters kommt, hat der Arbeitgeber gesteigerte Schutzpflichten für die übrigen Mitarbeiter und sollte mit den zuständigen Gesundheitsbehörden zusammenarbeiten.

Der „Coronavirus“ ist laut dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) eine meldepflichtige Krankheit, auch bereits bei Verdachtsfällen. Schon der behandelnde Arzt muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erstatten. Das Gesundheitsamt kann zur Verhinderung einer Ausbreitung des Virus berufliche Tätigkeitsverbote und Quarantänen verhängen (§§ 30, 31 IFSG). Deshalb sollte der Arbeitgeber bei einer bestehenden Infektion oder im Fall eines Verdachtes folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Kontaktaufnahme und Absprache mit den zuständigen Gesundheitsbehörden (diesem Link). 
  • Alle Mitarbeiter, die mit dem infizierten Kollegen in Kontakt gekommen sein könnten, sollten aufgefordert werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Bis Klarheit herrscht, sollten die Mitarbeiter freigestellt werden oder aus dem Home-Office arbeiten.
  • Neben dem Gesundheitsschutz sollte der Arbeitgeber ein Konzept erarbeiten, wie die betrieblichen Abläufe aufrechterhalten werden können. Kann der Arbeitgeber den gesunden Mitarbeitern keine Arbeit anbieten, bleibt er grundsätzlich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB). Abhilfe schaffen kann z. B. die Einführung von Kurzarbeit oder vorübergehende Überstunden der nicht infizierten Mitarbeiter.

Schutzkonzepte des Arbeitgebers

Die letzten Jahre zeigen immer wieder, dass es zur Ausbreitung solcher Erkrankungen kommen kann (z. B. Sars). Deshalb ist dem Arbeitgeber zur Erarbeitung allgemeiner Schutzkonzepte zu raten. Darin können die oben genannten Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Es kann generell geregelt werden, wann Arbeitnehmer gefährdete Regionen verlassen müssen und ein Kommunikationskonzept erarbeitet werden, welches im Notfall Hilfe bietet und zu große Ausfälle vermeidet.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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