Coronavirus und die Betriebsschließungsversicherung im Gastronomie und Hotelgewerbe

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Das Coronavirus (SARS CoV-2) und die Maßnahmen zur Verhinderung seiner Ausbreitung haben besonders das Gastronomie und Hotelgewerbe hart getroffen.

Viele Gewerbetreibende haben jedoch eine Betriebschließungsversicherung abgeschlossen und sie waren der Annahme, diese nun in Anspruch nehmen zu können.

Aber so einfach ist das leider nicht.

Ob ein Betriebsschließungsversicherer in der gegenwärtigen Situation leistungspflichtig ist oder nicht hängt im Einzelfall von den versicherten Risiken ab.

Der Umfang und die Ausgestaltung des Produkts Betriebsschließungsversicherung variieren zum Teil erheblich.

Für Betriebsschließungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sehen sich fast alle auf dem deutschen Markt tätigen Versicherer großteils nicht in der Leistungspflicht. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden Betriebsschließungsschäden deshalb nicht reguliert, weil das Coronavirus (SARS CoV-2) nicht im Leistungskatalog der allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt ist, welcher sich an der namentlichen Aufzählung der in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger in der Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsvertragsabschlusses orientiert.

Die Versicherer unterbreiten daher „Kulanzangebote“. Die Angebote der Versicherer folgen häufig der als „bayerische Lösung“ bekannt gewordenen Initiative von Teilen der Versicherungswirtschaft, bayerischem Staatsministerium und bayerischen Wirtschaftsverbänden. Sie bieten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht höchstens 15 Prozent der versicherten Summen, zum Teil deutlich weniger an.

Jedoch sollte man sich nicht so einfach auf das Kulanzangebot verweisen lassen. Denn ist die Aufzählung der in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger in den individuellen Versicherungsbedingungen nicht abschließend geregelt, besteht nach Ansicht einiger Gerichte sehr wohl eine Leistungspflicht des Versicherers.

Daher rate ich bei Streitigkeiten hinsichtlich der Leistungspflicht dringend sich anwaltlichen Rat einzuholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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