Creative Commons-Abmahnung durch Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum (CC BY 3.0).

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Uns liegt eine Abmahnung wegen der unberechtigten Verwendung eines Fotos vor, welches unter den Bedingungen der Creative Commons License „Namensnennung 3.0 Unported (CC BY 3.0)“ im Internet zur Verfügung gestellt wird. Die Abmahnung stammt von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum.
Die „CC BY 3.0.“-Lizenz berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung des Fotos, jedoch nur unter der Bedingung, dass mindestens die folgenden Angaben gemacht werden:

  • Name des Urhebers
  • Verlinkung auf das Werk und / oder den Urheber und
  • Verlinkung auf die Lizenzurkunde bei Creative Commons

Es genügt nicht, dass als Quelle „Wikipedia“ angegeben wird.

Was wird vorgeworfen?

Die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum weisen in ihrem Abmahnschreiben darauf hin, dass eine Fotografie, die unter der oben genannten Creative Commons License „Namensnennung 3.0. Unported (CC BY 3.0) steht, nur unter den oben genannten Bedingungen verwendet werden darf.

In dem Abmahnschreiben erläutern die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum ausführlich, dass dieser Vorwurf ihren Mandanten berechtigt, einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG geltend zu machen. Das wiederum bedeutet, dass der Abgemahnte eine strafbewehrte, verbindliche Unterlassungserklärung abgeben muss.

Keine beigefügte Unterlassungserklärung?

In der Regel wurden bisher ähnlichen Abmahnschreiben meist vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt. Seit der Reform des Urhebergesetzes (Oktober 2013) sind viele Anwälte, die Abmahnschreiben im Urheberrecht formulieren, damit eher zurückhaltend. Denn das Abmahnschreiben und die vorformulierte Unterlassungserklärung unterliegen seit der Reform genauen Formvorschriften. Deren Nichtbeachtung kann zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen. Dadurch kann die Zurückweisung durch den Abgemahnten möglichwerden. Auß0erdem hat der unwirksam Abgemahnte u. U. sogar einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten für die Zurückweisung (§ 97a Abs. 4 S. 1 UrhG).

Entsprechend verzichten auch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum auf einen eigenen Entwurf und ziehen sich auf den Satz: „Die Formulierung überlassen wir Ihnen“ zurück.

Auskunft UND Schadenersatz?

Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt bereits in dem Abmahnschreiben, auch wenn dennoch eine Auskunft verlangt wird, und auch verlangt werden darf, wenn die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen wurde.

Neben einem Schadensersatz im vierstelligen Bereich wird auch die Anwaltsgebühr in Höhe von 958,19 EUR geltend gemacht. Das bedeutet, dass die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum einen Streitwert in Höhe von 10.000 EUR für ein Foto veranschlagen, welches „nur“ ein reines Produktfoto darstellt.
Anschließend werden noch gerichtliche Schritte angedroht. Ohne diese Androhung besteht für den Abmahner die Gefahr, dass er für ein gerichtliches Verfahren die Kosten zu tragen hat.

Meine Rechte?

  • als Urheber: Wenn Sie als Fotograf nicht sicher sind, welche Rechte Ihnen bei einer Creative Commons License zustehen, und/oder glauben, dass jemand Ihre Rechte verletzt, lassen Sie sich beraten.
  • als Nutzer: Wenn Sie ein Foto mit bestem Wissen und Gewissen genutzt haben, welches einer Creative Commons License unterliegt, und Sie abgemahnt wurden, dann nutzen Sie den Service unserer kostenlosen Ersteinschätzung.

Rufen Sie gleich an: Tel 040/41167625 oder senden Sie uns eine E-Mail an info(at)ipcl-rieck.de.

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IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte PartG

  • Lars Rieck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Daniela Schott, Rechtsanwältin
  • Inge Kila, Rechtsanwältin


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