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Darf die Waschmaschine auch innerhalb der Ruhezeiten (22:00 bis 08:00 Uhr) laufen?

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Lärm ist eines der Streitthemen im Mietshaus. Die Hausordnung enthält in der Regel Ruhezeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) und von 22:00 bis 08:00 Uhr (Nachtruhe).

Eine häufige Frage ist, ob die Waschmaschine (auch) innerhalb der Ruhezeiten laufen darf.

Die Rechtsprechung: Eindeutig nur zum „Ob“, aber nicht zum „Wann“

Soweit ersichtlich, existiert bisher kein veröffentlichtes Gerichtsurteil, welches einen Leitsatz bzw. eine ausdrückliche Aussage speziell zu dieser Frage enthält.

Zwar gibt es durchaus Urteile, in denen das (maschinelle) Wäschewaschen während der Ruhezeiten als Lärmbelästigung angesehen wurde (vgl. z. B.: LG Berlin, Urteil vom 11.01.1999 – 62 S 290/98), in diesem und ähnlichen Fällen war das Waschen jedoch stets nur eine unter mehreren Lärmquellen, sodass sich meines Erachtens nicht sicher beurteilen lässt, ob die Gerichte genauso entschieden hätten, wenn es „nur“ um das Waschen gegangen wäre.

Eindeutig geklärt ist demgegenüber, dass der Mieter eine eigene (d. h. nicht von vornherein mitvermietete) Waschmaschine aufstellen und betreiben darf (vgl. z. B.: BGH, Urteil vom 10.2.2010 – VIII ZR 343/08; AG Köln, Urteil vom 11.01.2001 – 207 C 221/00). Dies gilt auch für den Fall, dass es im Mietshaus eine Gemeinschaftswaschküche gibt (vgl. z.B.: LG Aachen, Urteil vom 10.3.2004 – 7 S 46/03). Eine Regelung in der Hausordnung, die das Aufstellen einer eigenen Waschmaschine ausnahmslos verbietet, ist unwirksam (AG Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013 – 26 C 268/12).

Grundsatz: Ruhezeiten sind einzuhalten

In einigen der oben genannten Urteile, die sich mit der Frage der Zulässigkeit eigener Waschmaschinen – also dem „Ob“ – befassen, wird allerdings erwähnt, dass der Betrieb einer Waschmaschine „zu den üblichen Ruhezeiten" erlaubt sei und damit also auch etwas zum „Wann“ gesagt:

„(…) das Interesse des Mieters, die Wäsche in seinen eigenen Räumen nach seinen jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten waschen zu können, wenn auch unter Beachtung der im Hause allgemein einzuhaltenden Ruhezeiten, (…) ist grundsätzlich als hoch zu bewerten.“ (AG Eschweiler, a. a. o.)

„Soweit in diesem Zusammenhang ein berechtigtes Interesse des Mieters daran anerkannt wurde, seine Wäsche in seinen eigenen Räumen waschen zu können, wann und wie es ihm zeitlich und sachlich erforderlich und passend erscheint (unter Rücksichtnahme auf die üblichen Ruhezeiten ), gilt dies grundsätzlich auch für Mieter in einem Passivhaus wie hier.“ (LG Aachen, a. a. o.)

„Geräusche von Haushaltsmaschinen, wie Waschmaschine oder Trockner, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, gegebenenfalls konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen.“ (LG Freiburg, Urt. v. 10.12.2013 – 9 S 60/13)

Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Betrieb während der Ruhezeiten – jedenfalls im Allgemeinen – unzulässig ist.

Im Einzelfall können Ausnahmen gelten (z. B. Berufstätigkeit)

Es dürfte jedoch erforderlich sein, von diesem Grundsatz im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen. Hier kann eine Parallele zu den „Dusch-und-Bade-Fällen“ gezogen werden: Ein striktes Dusch- bzw. Badeverbot innerhalb der Ruhezeiten ist unzulässig (LG Köln, Urteil vom 17.04.1997 – 1 S 304/96).

Hintergrund ist, dass das Baden und Duschen zum normalen Mietgebrauch gehört und (etwa berufsbedingt) auch einmal außerhalb der Ruhezeiten möglich sein muss. Allerdings ist innerhalb der Ruhezeiten in jedem Fall eine erhöhte Rücksichtnahme gefordert, sodass ein „exzessives“ nächtliches Baden und Duschen wohl nicht geduldet werden muss (länger als 30 min: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.01.1991 – 5 Ss [OWi] 411/90 – [OWi] 181/90).

Auch wenn das Bedürfnis nach einer Dusche (insbes. nach körperlicher Arbeit) höher einzustufen sein dürfte, als das Bedürfnis Wäsche zu waschen, lassen sich die in den „Dusch-und-Bade-Fällen“ von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze meines Erachtens durchaus auf die Frage des Wäsche-Waschens übertragen, denn auch dieses zählt zu den hygienischen Grundbedürfnissen und auch hier ist es denkbar, dass der einzelne Mieter die Ruhezeiten aufgrund seiner beruflichen Situation (etwa Schichtarbeit) nicht immer einhalten kann.

Zudem sieht die Rechtsprechung strikte Verbote ohne Möglichkeit zur Einzelfallabwägung im Wohnungsmietrecht prinzipiell nicht gerne („gekippt“ wurden bekanntlich: striktes Tierhaltungsverbot; striktes Musizierverbot; Rauchverbot in der Wohnung, u.v.a.m.).

Fazit

Nach alldem dürfte ein gelegentliches Wäschewaschen auch innerhalb der Ruhezeiten zu dulden sein, sofern der Mieter dies berufsbedingt nicht außerhalb der Ruhezeiten erledigen kann und die anderen Mieter hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Ob die Beeinträchtigung für die anderen Mieter unzumutbar ist, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Es ist etwas anderes, ob eine moderne und sehr leise Waschmaschine in einem gut isolierten Gebäude gelegentlich noch um 22:30 Uhr läuft, oder ob eine alte und sehr laute Waschmaschine in einem besonders hellhörigen Haus täglich um 03:00 Uhr nachts betrieben wird.

Rechtsanwalt Henry Naeve, Hamburg

Kanzlei Naeve | Mietrecht | Vertragsrecht | Verkehrsrecht | Hochschul-Prüfungsrecht


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