Darf ein Anwalt nun doch um einen Einzelauftrag werben?

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Anwalt darf um Einzelauftrag werben - und über Beratungsbedarf aufklären UWG, § 4 Nr. 11 BRAO, § 43b.

Dies wurde so vom Kammergericht Berlin entschieden: (KG, Beschl. v. 31.8.2010 - 5 W 198/10).

Hierbei wurden folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Wenn sich ein Rechtsanwalt in einem Rundschreiben gezielt an die Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft wendet und dabei für das Ziel einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber beratenden Banken und Initiatoren ausdrücklich (unter Hinweis auf eine am Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen und seine Honorarvorstellungen) wirbt, bewegt er sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlich zulässiger Anwaltswerbung.

2. Dennoch können die wettbewerbsrechtlichen Grenzen einer Werbung für anwaltliche Dienstleistungen noch nicht überschritten sein, wenn die Fondsgesellschaft nicht notleidend ist, nur auf drohende steuerrechtliche Nachteile und in diesem Zusammenhang nahe liegende Regressansprüche der Fondsgesellschafter aufmerksam gemacht wird, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch mehrere Monate verbleiben und mit dem Rundschreiben eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung des werbenden Rechtsanwalts verbunden ist.

3. Selbst eine auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung ist erst dann wettbewerbsrechtlich unlauter,wenn sie auch in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet ist,die Schutzgüter des § 43 b BRAO konkret zu gefährden.


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