Darf ein Vermächtnisgegenstand vor dem Tod verkauft werden?

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Im Rahmen der Testierfreiheit können die Erblasser einzelnen Personen bestimmte Gegenstände zuwenden. Man spricht in einem solchen Fall von einem Vermächtnis. Trifft der Erblasser bei der Errichtung seines Testamentes eine solche Verfügung, wird er meist die Absicht haben, den betreffenden Vermächtnisgegenstand auch bis zu seinem Ableben im Vermögen zu behalten, sodass die Erfüllung des Vermächtnisses sichergestellt ist.

Allerdings gibt es immer wieder Fälle, in denen sich der Vermächtnisgegenstand zum Zeitpunkt des Todesfalles doch nicht mehr im Nachlass befindet, also entweder verschenkt, anderweitig weggegeben oder verkauft wurde. Auch die Zerstörung des Vermächtnisgegenstandes ist denkbar.

Für die betreffende Person, die im Testament mit dem Vermächtnis bedacht wurde, stellt sich dann die Frage, ob sie Anspruch auf Wertersatz oder etwa einen Verkaufserlös hat. Das OLG Koblenz hat in einem jüngst hierzu entschiedenen Fall allerdings nochmals bestätigt, dass das Vermächtnis unwirksam ist, wenn der zugewandte Gegenstand nicht mehr Bestandteil des Nachlasses ist.

Grundsätzlich hat der Vermächtnisnehmer nämlich nur Anspruch auf den Vermächtnisgegenstand selbst. Ist dieser nicht mehr vorhanden, können die Erben diesen Gegenstand nicht mehr herausgeben. Es liegt also ein Fall der Unmöglichkeit vor.

Nur in Ausnahmefällen ist es denkbar, dass dem Vermächtnisnehmer beispielsweise ein Anspruch auf den Verkaufserlös oder etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung des Vermächtnisgegenstandes zusteht.

Hierzu ist es aber erforderlich, dass sich aus der testamentarischen Anordnung ergibt, dass der Wille des Erblassers nicht nur dahin geht, den konkreten Gegenstand an die bedachte Person zu geben, sondern dem Vermächtnisnehmer ein wirtschaftlicher Wert als solcher zugewandt werden soll.

Nur dann, wenn sich aus den Ausführungen zum Vermächtnis ergibt, dass im Vordergrund ein bestimmter wirtschaftlicher Wert steht, der konkret durch den benannten Gegenstand verwirklicht sein soll, ließe sich daraus schließen, dass dem Vermächtnisnehmer gegebenenfalls auch ein Verkaufserlös oder ein Schadensersatzanspruch ersatzweise zustehen soll, wenn der Gegenstand selbst nicht mehr vorhanden ist.

Bei der Abfassung einer testamentarischen Verfügung und der Anordnung eines Vermächtnisses ist deshalb besonderes Augenmerk auf die Formulierung zu richten.

 

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