Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im April 2011 zu entscheiden, ob die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG die Bildmarke der Volkswagen AG, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt, werbend verwenden darf (Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33 / 10).
Die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG hatte die VW-Marke in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen eingesetzt. Hiergegen hatte sich die Volkswagen AG gewendet. Bereits in der ersten und zweiten Instanz war der ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG die Verwendung der VW-Bildmarke untersagt worden. Nun entschied auch der BGH, dass in diesem Fall eine Verletzung der Marke der Volkswagen AG vorliegt. Zwar sehe das Markenrecht vor, dass ein Dritter eine Marke verwenden darf, um auf den Gegenstand seiner Dienstleistungen hinzuweisen (hier also die Inspektion von VW-Fahrzeugen). Allerdings dürfe diese Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstoßen. Im vorliegenden Fall hätte die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG zur Beschreibung der angebotenen Dienstleistung auch auf die Wortzeichen „VW" oder „Volkswagen" zurückgreifen können. Die Verwendung der VW-Bildmarke wäre nicht erforderlich gewesen. Folglich kann die Volkswagen AG der ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG die Benutzung der VW-Bildmarke untersagen.
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