Darf wegen privater Internetnutzung gekündigt werden?

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Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Januar 2016 entschieden (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15).

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Personalcomputer für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt; auch war dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Internets nur  in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet.

Es kam dazu, dass Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets erfolgten. Daraufhin  wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten privaten Nutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund, also außerordentlich.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts rechtfertige die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung, also fristlos,  des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe.

Eine Verwertung der Daten sei, so das Landesarbeitsgericht,  jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass auf eine Entscheidung im letzten Rechtszug noch abzuwarten ist.

Gerne berate ich Sie in diesen und allen weiteren Arbeitsrechtlichen Fällen.

Prof. Dr. Michael Kaufmann


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