Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam

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Am 8. November 2016 hat der Bundesgerichtshof die lange umstrittene Frage, ob die Festlegung von Darlehensgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages wirksam oder unwirksam ist, entschieden.

In der Vergangenheit hatte er bereits ausgesprochen, dass derartige Bearbeitungsgebühren, mit welcher die Bank letztlich nur Tätigkeiten im eigenen Interesse vergütet verlangt, bei gewöhnlichen Darlehen nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden können.

Die Bausparkassen hatten sich gegenüber ihren Kunden darauf berufen, dass diese Rechtsprechung wegen der Besonderheiten des Bausparvertrages nicht anzuwenden sei. In der Instanzrechtsprechung haben sich viele Gerichte dieser Auffassung angeschlossen gehabt. Der Bundesgerichtshof belehrt sie nun eines Besseren.

Die Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Der Bundesgerichtshof entscheidet im Widerspruch zu verschiedenen (möglicherweise auch interessenbeeinflussten) Literaturmeinungen und Instanzgerichtsrechtsprechung, dass auch für Bausparverträge § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Regelung eines laufzeitabhängigen Zinses das gesetzliche Leitbild ist.

Davon weicht die Regelung eines Bearbeitungsentgelts für die Darlehensgewährung ab, denn mit dieser Gebühr wird eine Laufzeit unabhängiges Entgelt erhoben.

Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH Entgeltklauseln in AGB dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Genau um solche Tätigkeiten handelt es sich aber, wenn es um eine Gebühr für die bloße Bearbeitung des Darlehensantrags geht.

Der BGH spricht weiter aus, dass auch sonstige vermeintliche Besonderheiten des Bausparvertrages nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung zuzulassen. Insbesondere werde die Gebühr nicht im Interesse der Gemeinschaft der Bausparer erhoben. Die Vorteile, die Bausparer haben, etwa besonders günstige Zinsen etc., seien durch andere Nachteile, nämlich die Abschlussgebühr, die bereits bei Abschluss des Bausparvertrages fällig wird und vom BGH gebilligt wird, bereits hinreichend ausgeglichen.

BGH, Urteil vom 8. 11. 2016 (XI ZR 552/15)


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