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Darlehenskonten – Urteil verbietet Banken die Berechnung von Kontoführungsgebühren

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Richtet eine Bank für ihren Kunden, mit dem sie einen Vertrag über ein Darlehen abgeschlossen hat, ein Bankkonto ein, so darf sie ihm für die Führung des Darlehenskontos keine Kontoführungsgebühren berechnen. Dies hat das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Urteil (Az.: 17 U 138/10) entschieden.

Rechtswidrig: Kontoführungsgebühren waren in den Bank-AGB bestimmt

Im vom OLG Karlsruhe zu entscheidendem Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank geklagt, die von solchen Kunden, die ein Verbraucherdarlehen bei ihr aufnahmen, durch eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kontoführungsgebühr von „12 € pro Jahr" einforderte.

Der klagende Verbraucherschutzverband machte geltend, dass durch diese AGB-Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers im Vertragsverhältnis entstehe, da die Kontoführungsgebühren in unzulässiger Weise auf den Kunden übertragen würden. Die Führung eines solchen Darlehenskontos liege regelmäßig im alleinigen Interesse der Bank und die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen widersprächen einer derartigen Verlegung der Kosten auf den Kunden.

Bank wehrte sich - erfolglos

Die beklagte Bank wehrte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe, welches in der ersten Instanz für den Fall zuständig war. Das Oberlandesgericht Karlsruhe als höhere Instanz bestätigte nun jedoch das erstinstanzliche Urteil und erklärte den Teil der Banken-AGB, der eine Kontoführungsgebühr zum Vertragsbestandteil machte, für ungültig. In ihrer Urteilsbegründung schlossen sich die Richter aus Karlsruhe der Begründung der Kläger an: Ein Darlehenskonto müsse zwangsweise bei der Vergabe eines Darlehens durch die Bank eingerichtet werden, um die eingehenden Darlehensraten zuzuordnen und die Zahlungseingänge zu überwachen. Dementsprechend liege die Einrichtung eines solchen Kontos alleine im Interesse der Bank - der Kunde erhalte keine (echte) Gegenleistung für die Führung des Kontos, sodass ihm die Führung des Kontos nicht in Rechnung gestellt werden könne.

Die Auswirkungen des Urteils

Leider muss festgehalten werden, dass das beschriebene Urteil rückwirkend keine großen Auswirkungen für Bankkunden hat, da Ansprüche in der Rückschau regelmäßig nur für einen Zeitraum von drei Jahren geltend gemacht werden können (Verjährung) - im vorliegenden Falle würde es sich daher also um eine Summe von 36 € handeln. Diese Summe können Darlehensnehmer aber von Ihrer Bank zurückfordern.

Interessanter ist das Urteil für die Zukunft. Da Verbraucherdarlehen (beispielsweise bei einem Hauskauf) regelmäßig auf einen längeren Zeitraum angelegt sind, können sich die Bankkunden durch das Urteil das Geld der Kontoführungsgebühren sparen.

Das Urteil zeigt zudem, dass gerade in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Kosten keineswegs immer zu einem gültigen Vertragsbestandteil werden. Wer sich bei einem Vertrag unter Einbeziehung von AGB also nicht sicher ist, ob die ihm auferlegten Kosten tatsächlich rechtmäßig in Rechnung gestellt werden, sollte sich für eine Überprüfung an einen Rechtsanwalt wenden.

Holger Syldath

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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