Darlehensverträge ab 2010 auch heute widerrufbar – Sparkasse erlebt Niederlage

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Frühjahr 2016 hat kein Thema die Banken so sehr beschäftigt, wie der sog. Widerrufs-Joker. Verträge, die bis Juni 2010 abgeschlossen wurden, konnten bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Danach war Schluss.

Mandanten, die erst kurz zuvor davon erfahren hatten, wollten unbedingt noch fristwahrend den Widerruf erklären. Nicht alle Verfahren konnten dabei außergerichtlich beendet werden, sodass auch künftig noch mit Urteilen in diesen Angelegenheiten zu rechnen ist.

Doch auch Verträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind in das Visier der Verbrauchanwälte geraten.

Im Wege der Änderung der Vorschriften für Immobiliendarlehensverträge ist das Muster für die Widerrufsinformation der Darlehensverträge in der Anlage zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB bzw. zu Artikel 247 § 6 und § 12 EGBGB und nicht mehr in der BGB-InfoV geregelt. Dennoch spricht diese Änderung nicht immer für eine ordnungsgemäße Belehrung.

Die aktuellen Widerrufsinformationen sind bereits Gegenstand von höchstrichterlicher Rechtsprechung geworden.

In der Entscheidung vom 23.02.2016, Az.: XI ZR 101/15, ging es um die Frage, ob die verwendete Widerrufsinformation ausreichend hervorgehoben ist, wenn sie durch eine äußere Umrandung von den übrigen Vorschriften des Darlehensvertrags abgegrenzt ist. Nach Ansicht des BGH kann aus den Vorgaben des Artikels 247 § 6 EGBGB keine besondere Voraussetzung des Hervorhebens abgeleitet werden. Im Ergebnis genügte die Widerrufsinformation inhaltlich und gestalterisch den Vorgaben.

Mit Entscheidung vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15, hatte sich der BGH mit einer Widerrufsinformation der Sparkassen zu beschäftigen, bei der – anders als im Muster – als beispielhafte Pflichtangaben der effektive Jahreszinssatz, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags sowie Angaben für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde angegeben waren.

Der BGH entschied, dass dies unabhängig von der Abweichung im Muster zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation des Verbrauchers führt.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Sparkasse jedoch keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht, weshalb nicht alle Bedingungen für den Fristbeginn erfüllt waren. Die Frist begann damit nicht zu laufen und der Vertrag war noch zu widerrufen.

Dieses Urteil dürfte insoweit auch für Neuverträge eine Chance sein, den Darlehensvertrag zu widerrufen und von den historisch niedrigen Zinsen zu profitieren. Wer weiß, wie lange diese Situation noch anhalten wird.

Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit und überprüfe Ihre Darlehensverträge.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ninja Lorenz LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten