Darlehenswiderruf – Angabe der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Kreditbedingungen – Reicht das?

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Darlehensverträge für Baufinanzierungen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, sind weiterhin bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen widerrufbar, wenn die Bank oder Sparkasse Fehler gemacht hat.

Die Möglichkeit, derartige Darlehensverträge auch noch Jahre nach Abschluss des Vertrages widerrufen zu können, beschäftigt daher seit einigen Jahren die Justiz. Ein typischer Fehler in dieser Zeit war, die Benennung der Aufsichtsbehörde in der Widerrufsbelehrung zwar als Pflichtangabe für den Beginn der Widerrufsfrist zu bezeichnen, diese aber im Darlehensvertrag tatsächlich nicht anzugeben.

Zusätzlich vertraglich vereinbarte Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seiner Entscheidung vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) entschieden, dass die Widerrufsinformationen, welche Sparkassen und Genossenschaftsbanken ab Mitte 2010 verwendet haben, auch heute noch Widerrufsmöglichkeiten bieten, obwohl diese Widerrufsinformation an sich korrekt erfolgte.

Konkret geht es dabei um die Belehrungen, in denen unter anderem darauf abgestellt wird, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, nachdem dem Kunden die für die Bank „zuständige Aufsichtsbehörde“ genannt wird. Hierbei handelt es sich nach der genannten Entscheidung des BGH um eine vertraglich vereinbarte zusätzliche Bedingung für den Beginn der Widerrufsfrist.

Nach dem Wortlaut der Widerrufsinformation muss die zuständige Aufsichtsbehörde im Darlehensantrag des Kunden oder in der Vertragsurkunde genannt werden. Es gibt nach den Erfahrungen von JUEST+OPRECHT allerdings keinen Vertrag, in welchem im Vertrag selber ausgeführt wird, dass die für die Bank zuständige Aufsichtsbehörde das Bundesamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) ist. Teilweise wird die BaFin allerdings in den „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ oder im „europäischen standardisierten Merkblatt“ als zuständige Aufsichtsbehörde der Bank genannt.

Angabe im europäischem standardisiertem Merkblatt

Ein Einbeziehungshinweis im Darlehensvertrag hinsichtlich des „europäischen standardisierten Merkblatt“ fehlt in den JUEST+OPRECHT vorliegenden Fällen, sodass die Benennung der BaFin in dieser Unterlage nicht reichen dürfte, den Beginn der Widerrufsfrist zum Laufen zu bringen.

Angabe in den Allgemeinen Darlehensbedingungen

Nach der Entscheidung des BGH vom 4.7.2017 (XI ZR 741/16) kann dieses bei einer Benennung der BaFin in den Allgemeinen Darlehensbedingungen als zuständige Aufsichtsbehörde allerdings anders zu beurteilen sein.

In den meisten Darlehensverträgen mit Sparkassen heißt es kurz vor der Unterschrift des Kunden: „Ergänzend gelten die beigehefteten Geschäftsbedingungen der Sparkasse.“

Im genannten Urteil vom 4.7.2017 hat der BGH nun entschieden, dass diese Allgemeinen Darlehensbedingungen nur dann über die zuständige Aufsichtsbehörde ausreichend informieren, um die Widerrufsfrist zum Laufen zu bringen, wenn diese an den Darlehensvertrag tatsächlich auch im wörtlichen Sinne „angeheftet“ sind. Die Bank habe nämlich mit der gewählten Formulierung „eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung“ des Kunden gemacht.

Folge der fehlenden „Anheftung“

Sollten die Allgemeinen Darlehensbedingungen ohne an den Vertrag angeheftet zu sein, dem Kunden nur neben dem Vertrag tatsächlich übergeben worden sein, so wären der Kunde über die zuständige Aufsichtsbehörde nicht ausreichend informiert worden, sodass eine Bedingung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht gegeben ist. Dieses kann zur Folge haben, dass der Darlehensvertrag nach wie vor widerrufbar ist, sodass der Darlehensnehmer die Möglichkeit hätte, das Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablösen zu können.

JUEST+OPRECHT helfen Ihnen!

Wie auch die Verbraucherzentralen raten, ist es unbedingt notwendig, die Sachlage vor Ausspruch des Widerrufes durch einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, da es durchaus weitere „Fallstricke“ geben könnte, deren Auflistung den Rahmen dieses Beitrages sprengen würde, sodass eine kompetente Begutachtung Ihres Falles unbedingt notwendig ist. Denn der Widerruf kann Verbraucher in existenzielle Notlagen bringen. Auch haben schon Banken Verbraucher verklagt, wenn sie den Widerruf erklärt haben. Daher sollten die Rechtslage und die persönlichen Umstände vor der Erklärung des Widerrufs mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte stehen Ihnen hierbei gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte setzen Sie sich unverbindlich mit uns in Verbindung! (AT)



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