Darlehenswiderruf erfolgreich – OLG Stuttgart erteilt Verwirkungseinwand eine Absage!

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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 29.09.2015, 6 U 21/15) hat entschieden, dass Darlehensnehmer ihr Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich oder unter Verstoß gegen Treu und Glauben ausüben.

Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH, Urt. v. 13.01.1983 – III ZR 30/82).

Dabei kommt es nicht auf die Motive des Darlehensnehmers an. Die alleinige Motivation aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus den Widerruf des Baudarlehens zu erklären, schadet nicht.

Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war.

Genauso wenig handelt der Darlehensnehmer missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – z. B. der Darlehenszinsen – zum Anlass nimmt, sich durch den Widerruf vom Vertrag zu lösen.

Ziel des Darlehenswiderrufs ist der Vertragsausstieg aus dem hoch verzinsten Altvertrag, verbunden mit der Refinanzierung zu Rekordtiefstzinsen bei einer Drittbank. Außerdem sollte der Darlehensnehmer auf die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nicht verzichten. Die Vorteile summieren sich häufig auf einen mittleren fünfstelligen Betrag.

MPH Legal Service vertritt bundesweit Darlehensnehmer bei der Durchsetzung Ihres Widerrufsrechts gegenüber Sparkassen, Volksbanken und privaten Kreditinstituten.


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