Darlehenswiderruf – ÖRAG-Rechtsschutzversicherung wird auf Deckungszusage verklagt

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Stuttgart/Düsseldorf: Stuttgarter Anwaltskanzlei reicht im Mandantenauftrag Klage beim Amtsgericht Düsseldorf gegen die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung auf Erteilung einer Deckungszusage für die anwaltliche Interessenwahrnehmung in Sachen Darlehenswiderruf ein:

Die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung weigerte sich, eine Deckungszusage für die anwaltliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf zu erteilen. Dies mit der Begründung, der Versicherungsvertrag sei erst nach Abschluss des Darlehensvertrags abgeschlossen worden (sog. „Vorvertraglichkeit“).

Als Argument führt die Rechtsschutzversicherung an, dass für die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes das Bestehen eines Versicherungsvertrages im Zeitpunkt der fehlerhaften Widerrufsbelehrung erforderlich sei. Da der Fehler in der Belehrung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vorgelegen habe, zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Versicherungsverhältnis mit den Darlehensnehmern bestand, können die Versicherungsnehmer daher nicht den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.

Diese Argumentation ist allerdings nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung tritt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt ein, in dem sich die kreditgebende Bank weigert, den Widerruf des Darlehensnehmers zu akzeptieren, d.h. mit einer ablehnenden Entscheidung der Bank (BGH, Entscheidung 24.04.2013, Az.: IV ZR23/12). Entgegen der Ansicht der Rechtsschutzversicherung ist somit nicht auf den Abschluss des Darlehensvertrags abzustellen.

Somit muss die muss die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilen, wenn das Widerrufsrecht durch die Bank nach Abschluss des Versicherungsvertrags bestritten wird.

Mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ist bis Jahresende zu rechnen.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Banken und beantragt Deckungszusagen bei deren Rechtsschutzversicherungen. Deckungszusagen werden dabei notfalls gerichtlich eingefordert.


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