Das Anlegen von Schutzkleidung gehört zur Arbeitszeit

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Ist aus Gründen des Arbeitsschutzes das Anlegen von Arbeitskleidung geboten, kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Vergütung der Umkleidezeiten als Arbeitszeiten nicht durch eine tarifvertragliche Regelung ausschließen.

In dem zugrundeliegenden Fall begehrte ein Arbeitnehmer, der täglich etwa eine halbe Stunde dafür benötigte, die für die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit nötige Schutzkleidung anzuziehen, die Vergütung seiner Umkleidezeiten und derjenigen Zeiten für die damit verbundenen notwendigerweise zurückgelegten Wegstrecken.

Der Arbeitgeber lehnte eine Vergütung dieser Zeiten ab, da im geltenden Tarifvertrag geregelt war, dass Zeiten für Umkleiden keine Arbeitszeiten seien.

Das LAG entschied nunmehr jedoch, dass eben diese Regelung des Tarifvertrages gegen § 3 III ArbSchG verstoße und damit unwirksam sei. Dies gelte zumindest insoweit, wie solche Umkleidezeiten von der Vergütung ausgeschlossen seien, die aus Gründen des Arbeitsschutzes notwendig sind.

  • 3 III ArbSchG regelt, dass der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht dem Arbeitnehmer auferlegen darf und dass diese Regelung nicht abdingbar ist.

Das LAG vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass unter Maßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes nicht nur die für selbigen benötigten Sachmittel zu verstehen seien, sondern auch diejenigen Arbeitszeiten, die dafür aufgewendet werden müssen, diese Sachmittel anzuwenden bzw. anzulegen. Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes seien auch solche Maßnahmen anzusehen, die der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers vornehmen muss, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Diese Beurteilung stehe auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, welcher darin besteht, dass der Arbeitgeber den von ihm zu besorgenden Arbeitsschutz nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Gegen dieses Urteil des LAG Hamburg wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob dieses die oben erläuterte Entscheidung halten wird.

LAG Hamburg, Urteil vom 06.07.2015; Az.: 8 Sa 53/14

von Daniel Krug

mit Unterstützung durch Assessorin Jana Schwarze


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