Das Arbeitszeugnis - "Schulnoten", Beweislast und versteckte Hinweise

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Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir häufig Mandate mit der Überprüfung von Beurteilungen des jeweiligen Mandanten im Arbeitszeugnis zugetragen. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht gelten die bisherigen „Noten“ fort (BAG, Urteil v. 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13).

Die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis bescheinigt eine Schulnote „befriedigend“. Sofern der Arbeitnehmer eine bessere Benotung begehrt, muss er darlegen und ggf. auch beweisen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.

Dieser Grundsatz gilt nach vorgenannter Rechtsprechung auch, wenn in der jeweiligen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden (BAG, Urteil v. 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13).

Zur Übersicht kann die Notenskala dementsprechend wie folgt dargestellt werden:

  • sehr gut – stets und zu unserer vollsten Zufriedenheit,
  • gut – stets und zu unserer vollen Zufriedenheit,
  • befriedigend – zu unserer vollen Zufriedenheit,
  • ausreichend – zu unserer Zufriedenheit,
  • mangelhaft – im Großen und Ganzen zufriedenstellend.

Trotz dieser Rechtsprechung darf nicht außer Acht bleiben, dass ein Zeugnis „wahr und wohlwollend“ sein muss. Oftmals kann durch entsprechenden Vortrag und Aufforderung eine leistungsgerechte Beurteilung erreicht werden, notfalls auch durch Einschaltung des Arbeitsgerichts. Arbeitnehmer können hier durchaus darlegen und beweisen, überdurchschnittliche Arbeit geleistet zu haben, beispielsweise auch durch Beleg (soweit vorhanden), Zwischenzeugnisse, Aussagen ihrer damaligen Kollegen usw. Denn: Ein Zeugnisanspruch (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) richtet sich auf ein inhaltlich wahres Zeugnis.

Weiterhin kann sich ein Zeugnis zu weiteren wichtigen Beurteilungen erklären, die im Einzelfall geprüft werden sollen. Fragen zur Vollständigkeit der ausgeführten Tätigkeiten oder zum Verhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und/oder Kunden sind ebenso wichtig, wie die Prüfung des Zeugnisses auf „versteckte Hinweise und Eigenschaften“ des Arbeitsnehmers. Gerne berate ich Sie, wenn Sie ein Zeugnis erhalten haben und dieses einmal prüfen lassen möchten.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer

Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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