Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
10.10.2011
Im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ist der eiserne Grundsatz noch wichtiger: Keine Angaben ohne Anwalt. Nie! Eigene Angaben unter dem ersten Eindruck der Strafverfolgung können leicht das ganze Verfahren in eine Einbahnstraße für den Beschuldigten verwandeln. Viele Beschuldigte versuchen dann vorschnell einen sog. „Einunddreißiger" erreichen zu wollen, was dann aber daneben geht. Also, bitte erst die Akte sichten, dann evtl. Angaben zur Sache machen.
Der Konsum von BtM ist nicht strafbar. Allerdings ist regelmäßig der Konsum ohne vorhergehende oder nachfolgende strafbare Handlung kaum vorstellbar. Stellt man sich eine typische Kifferrunde vor, so ist das Zeihen an einem Joint (spliff) kein Besitz und daher nicht strafbar. Allerdings dürfte man den Joint nicht an den nächsten in der Runde weitergeben, will man sich nicht wegen Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar machen.
Übrigens: Ich kümmere mich auch um das immer folgende Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis ins Haus steht.
Betäubungsmittel im Sinne des Strafrechts sind alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind. Daraus folgt die Strafbarkeit des Besitzes, des Anbaus, der Herstellung, des Handeltreibens, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Veräußerung, der Abgabe, des sonstigen Inverkehrbringens, des Erwerbs oder des Sichverschaffens, soweit keine Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln vorliegt, z.B. bei Ärzten oder Apothekern.
Unter anderen sind in den Anlagen aufgeführt: Cannabis, Marihuana, Cannabisharz (Haschisch), Codein, Dihydroetorphin, Methadol, Heroin, Mescalin, MDA, MDMA, MDE, MDEA, Morphin, Psilocin (Psilos), Salvia divinorum, Butobarbital, Dextromethadon, Dihydromorphin, Metampheatamin, Mohnstrohkonzentrat, Amphetamin, Bromazepam, Cocain (Kokain), Diazepam, Opium, etc.
Um Nachteile zu vermeiden - gleich anrufen: 0781 -127 8646 90
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