Das Ende der Barkaution?

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Der Gesetzgeber verlangt vom Vermieter die ihm überlassene Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen und zwar insolvenzfest anzulegen. So steht es in § 551 III.3 BGB. Es kommt noch heftiger: eine zum Nachteil des Mieters getroffene anderweitige Vereinbarung ist unwirksam.

Der BGH hat diese Problematik in einer Entscheidung vom 13.10.2010 auf den Punkt gebracht. Eine ungeschützte Barkaution braucht der Mieter grds. nicht zu leisten (vgl BGH VII ZR 98/10).

Diese Entscheidung dürfte Konsequenzen in die Mietrechtspraxis bringen. So stellt sich die Frage, wie die Zahlung einer Barkaution überhaupt geschützt sein kann. Denn selbst wenn der Vermieter selbige alsbald auf ein sicheres Kautionskonto bei seiner Bank einzahlt, ist das Geld bis dahin ungeschützt und der Mieter im Nachteil.

Mieter werden zukünftig häufiger einen Nachweis der Kautionsanlage verlangen. Reagiert der Vermieter nicht, wird der Mieter Zurückbehaltungsrechte am Mietzins, Klage auf Auskunft, Klage auf eine Geldanlage i.S.d. § 551 BGB anstrengen oder die Kaution selbst einklagen.

Es dürfte im Interesse beider Parteien des Mieters und des Vermieters stehen, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Geldanlage umzusetzen.



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