Das Erbrecht nichtehelicher Kinder

Rechtsgebiet: Erbrecht
Rechtstipp vom 29.11.2011

Der Bundesgerichtshof hat am 26. Oktober 2011 entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Dabei fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheit (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein. Mit Hinblick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. - rückwirkend - für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG a.F. für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weder gegen Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden.

Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14 EMRK verstoße, war ein solches Vertrauen in einem Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.

Wolfgang Schehl

Rechtsanwalt

(Fachanwaltslehrgang Erbrecht)


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