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Das erste Urteil zum Leistungsschutzrecht gießt wieder Öl ins Feuer

  • 5 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

[image]Wenige Themen sind in der Online-Branche in den letzten Jahren gleichermaßen kontrovers diskutiert worden wie das Mitte 2013 in Kraft getretene Leistungsschutzrecht (LSR) – in voller Länge „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ genannt oder aus dem Mund zynischerer Zeitgenossen auch „Lex Google“.

Nun ist das erste bekannte Urteil in Verbindung mit dem umstrittenen Gesetz veröffentlicht worden – und sorgt allenthalben für gleichermaßen viel Kopfschütteln, wie die umstrittenen neuen Regelungen selbst. Doch auch hier gilt die Devise: immer der Reihe nach.

Vom (angeblichen) Heilmittel für die moderne Presselandschaft zur Lachnummer

Wir blicken rasch zurück: Alles sollte besser werden für deutsche Verlagshäuser, die aufgrund der Änderung des Verhaltens, wie wir heutzutage Nachrichten konsumieren, die Felle wegschwimmen sahen. Angestoßen vor allem durch den Medienkonzern Axel Springer und die Vormachtstellung von Google sollte Presseverlagen nun ein spezialisiertes Sonderrecht zukommen. Der gebräuchlichen Praxis von News-Aggregatoren und Suchmaschinen, sich kostenlos am Fundus der Online-Presse zu bedienen, sollte endlich ein Riegel vorgeschoben werden.

Die Krux mit den „Snippets“

Denn hier – allen voran im Hause Google – gilt es bekanntlich schon lange als gang und gäbe, mit den eingebetteten Links zu aktuellen Berichten gleichzeitig Auszüge (Snippets) bereitzustellen. Keine Frage: Für zahlreiche Internetnutzer ist es mittlerweile zum Usus geworden, sich mit den Informationen aus besagter Vorschau zu begnügen, ohne sich auf der Seite, von welcher der Beitrag ursprünglich stammt, jemals blicken zu lassen. Die Besorgnis innerhalb der Pressebranche war infolgedessen sicherlich nicht unberechtigt und der Wunsch nach einem Recht auf Vergütung für die Verwendung von „Snippets“ verständlich. Doch was schließlich kam, hatte kaum noch etwas mit dem zu tun, was kommen sollte. Das mit zahlreichen Vorschusslorbeeren bedachte Gesetz stand zu Beginn auf wackeligen Beinen. Hierüber hatte die anwalt.de-Redaktion bereits berichtet.

Nichts als Pleiten, Pech und Pannen für das LSR

Und auch was sich in den letzten 24 Monaten abspielte, ließ das Enttäuschungsbarometer der Befürworter und gleichzeitig die Häme im Gegenlager in ungeahnte Höhen schnellen. Zu den „Highlights“ gehörte ein „unmoralisches Angebot“ seitens Google. Zahlen wollte man zwar nichts, kündigte jedoch an, die News-Links der sich auf das Leistungsschutzrecht berufenden Verlage ohne „Snippets“ darstellen zu wollen. Die einzige Möglichkeit, dies zu unterbinden, sah vor, Google kostenlos das Nutzungsrecht für die eingebetteten Auszüge zur Verfügung zu stellen.

WWW-Sportsgeist auf Google-Art

Aus Angst vor schwindenden Klickraten knickte der Großteil der Verlage entweder sofort ein – oder berief sich eingangs auf sein neues, gutes Recht und gab wenig später klein bei. Der ehemalige Hoffnungsträger wurde somit geradezu in Rekordzeit ausgehebelt – und auch noch von dem mächtigen „Störenfried“, vor dem man die Verlagsbranche eigentlich schützen wollte. Ferner ist mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde eines Suchmaschinenbetreibers bekannt – kurioserweise von dem immer weiter an Relevanz verlierenden Google-Konkurrenten Yahoo. Zu den klaren Verlieren gehörten fraglos kleinere News-Aggregatoren und Suchmaschinenanbieter, für die es unmöglich ist, je den Einfluss eines „Global Players“ zu erreichen, der seine eigenen Regeln schreibt.

Ein weiterer Beweis für die Unausgegorenheit des LSR?

Nun liegt unter dem Az. 15 O 412/14 das erste Urteil vor, in dem auf das umstrittene Leistungsschutzgesetz verwiesen wird. Verkündet wurde es am 06.01.2015 vom LG Berlin – und sorgt mit seinem kuriosen Tathergang erneut für hochgezogene Augenbrauen in puncto LSR. Ein ungenanntes Web-Portal hatte unbefugterweise eine Grafik eingebettet, an der eine Medienagentur die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte besaß. Besagte Agentur mahnte – zu Recht – den betreffenden Seitenbetreiber ab. Als Beweismittel hatte sie zudem ein Bildschirmfoto des Urheberrechtsverstoßes angefertigt und online gestellt. Dieses wurde von Zugriffen durch Dritte geschützt, indem es ausschließlich unter der beigefügten URL zugänglich war, die als zusätzliche Sicherheitsmaßname einen 32-stelligen, personalisierten Code enthielt. So weit, so gut.

Der Betreiber des Portals fügte sich jedoch nicht – und ließ wiederum der abmahnenden Bildagentur eine Abmahnung zukommen. Und so kam das Leistungsschutzgesetz ins Spiel. Als Stein des Anstoßes wählte man die auf dem Screenshot erkennbaren Textauszüge. Man wies darauf hin, dass das Bildschirmfoto durch eigene Mitarbeiter verfasste redaktionelle Inhalte abbilde, bei denen es sich folglich gemäß §87f II UrhG um Presseerzeugnisse handle. Und es kam, was kommen musste: Der Website-Betreiber bestand darauf, dass für diese gemäß der §§ 87f I S. 1, 97 I S. 1, 19a UrhG das Leistungsschutzrecht gelte.

Wie du mir, so ich dir – das LSR als Revanchevehikel

Nun wehrte sich die frisch abgemahnte Bildagentur – eine Unterlassungserklärung kam für sie nicht infrage. Sie argumentierte, dass der beanstandete Screenshot nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und ohne exakte Kenntnis der ausladenden, kryptischen URL mit integriertem Code praktisch nicht aufzufinden sei. Der abmahnende Webseitenbetreiber ließ sich nicht beirren und reichte eine einstweilige Verfügung bei dem Landgericht Berlin ein. Und dieses gab ihm postwendend recht. Denn allein die Möglichkeit einer Aufrufbarkeit durch Dritte sei ausreichend, damit das Leistungsschutzgesetz Anwendung finde. Die von dem Rechteinhaber des Bildes vorgenommenen Vorsichtsmaßnamen, das Beweismaterial vor Unbefugten zu schützen, seien somit unerheblich. Auch die Tatsache, dass das Bildschirmfoto über Suchmaschinen nicht auffindbar war, ließ das LG Berlin nicht gelten. Keine Frage – Gegner des Leistungsschutzgesetzes fanden hier so viel „Munition“ vor, wie schon lange nicht mehr.

Was bringt die Zukunft jetzt für das LSR?

Es scheint bezeichnend, dass das erste bekannte Urteil zum viel diskutierten Leistungsschutzrecht eine derart verquere Fallkonstellation aufweist, in der von den ursprünglichen Absichten seiner Initiatoren praktisch nichts zu spüren ist. Zahlreiche Kritiker sehen sich nun bestätigt – und ihnen beizupflichten, fällt leicht. Auch die Tatsache, dass plötzlich an eine Medienagentur ursprünglich für Suchmaschinen und andere Dienste zugeschnittene Maßstäbe angelegt werden, erstaunt. Und bei so manchem Webmaster mögen ob der recht weiten Definition einer öffentlichen Zugänglichmachung nun die Alarmglocken schrillen. Ob die Medienagentur auf ihren geradezu kuriosen Schiffbruch vor Gericht hin noch weitere rechtliche Schritte unternommen hat, ist bis dato nicht bekannt. Fest steht nur, dass in puncto LSR noch lange nicht das letzte Wort gesprochen ist. Anfang März wurden Medienberichten zufolge selbst aus dem Bundestag Stimmen laut, dass das Leistungsschutzgesetz schlicht nicht mehr zu retten sei – und so mancher mag nun argumentieren, dass man die Situation treffender nicht in wenige Worte kleiden kann.

Foto(s): ©Fotolia.com

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