Das Geliebtentestament - diskrete Geschenke statt Testament?

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Nicht immer endet eine außereheliche Liaison so glücklich wie die von Prinz Charles und Camilla Parker Bowles:

1898 lernten sich der 56-jährige Edward, Prince of Wales, und die 29-jährige Alice Keppel kennen und wurden ein Liebespaar. Nach der Thronbesteigung Edwards VII. wurde seine Geliebte sogar seine politische Beraterin – geduldet von Königin Alexandra.

Ihre privilegierte Stellung verlor Alice Keppel allerdings noch vor Edwards Tod. In dem Moment, indem König Edward VII. endgültig das Bewusstsein verlor, soll seine Gemahlin die behandelten Ärzte aufgefordert haben, „jene Frau“ zu entfernen. Ein Testament des Königs konnte daran nichts ändern.

Für die Versorgung seiner Geliebten hatte der König allerdings zu Lebzeiten gesorgt, und zwar durch diskrete Geschenke sowie durch die Vermittlung von geschäftlichen Kontakten, die Alice Keppler auch zu nutzen wusste. Zum Zeitpunkt des Todes von Edward VII. im Jahr 1910 war sie deshalb bereits vermögend und auf eine Erbschaft im Grunde nicht mehr angewiesen.

Die „diskrete“, lebzeitige Übertragung von Vermögen durch (gemischte) Schenkungen, Lebensversicherungen und andere Verträge wäre heute noch der „Königsweg“ zur Versorgung von außerhalb der Kernfamilie stehenden, geliebten Personen. Diese Übertragungen können zwar Pflichtteilsergänzungsansprüche der engsten Angehörigen auslösen; solche Ansprüche lassen sich jedoch bei guter Planung erheblich reduzieren. Eine Erbeinsetzung – im schlimmsten Falle gemeinsam mit der Ehefrau und den Kindern – wäre dem gegenüber, auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung, keine Alternative. Eine (auch) aus Geliebter und Ehefrau bestehende Erbengemeinschaft birgt emotionalen "Sprengstoff".

Denkbar, nach außen aber deutlich weniger diskret, wären weiterhin Vermächtnisse zu Gunsten des oder der Geliebten, die dann als schuldrechtliche Ansprüche gegenüber den Erben durchgesetzt müssten. Die Erben könnten allerdings einwenden, es handele sich insoweit um ein sittenwidriges „Geliebtentestament“; hier sind die Anforderungen mittlerweile aber sehr hoch (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. 08. 2008, Az. I-3 Wx 100/08).

Um die bereits erwähnten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche größtmöglich auszuschließen, können Staatsbürger Großbritanniens, die in Deutschland leben, das für England und Wales bzw. Schottland geltende Erbrecht per Testament wählen, Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung. Dieses Recht gilt im Übrigen – aus deutscher Sicht – auch für deutsche Staatsangehörige, die dort nach dem 17.08.2015 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt versterben und keine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen haben.

Besonders das Recht von England und Wales hat viele Vorteile: Dort gibt es kein „echtes“ Pflichtteilsrecht. Zu den im Einzelfall möglichen Unterhaltsansprüchen von nahen Angehörigen gegen den Nachlass nach dem „Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975“ berate ich Sie gerne.


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